Prozessanlagenbetreiber: Aufgabenbereiche. Aufgabenbereiche eines Betreibers einer Prozessanlage. Anweisungen für den Betreiber einer Ölraffinerie-Prozessanlage

Wir machen Sie auf ein typisches Beispiel einer Stellenbeschreibung für einen Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie, Muster 2019, aufmerksam. Für diese Position kann eine Person mit Ausbildung, besonderer Ausbildung und Berufserfahrung ernannt werden. Vergessen Sie nicht, dass jede Weisung des Betreibers von technologischen Anlagen der 4. Kategorie handschriftlich gegen Quittung ausgestellt wird.

Im Folgenden finden Sie typische Informationen zu den Kenntnissen, die ein Betreiber von Technologieanlagen der 4. Kategorie haben muss. Über Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeiten.

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1. Allgemeine Bestimmungen

1. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie gehört zur Kategorie der Arbeitnehmer.

2. Als Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie wird eine Person mit _________ (Ausbildung, Sonderausbildung) und ________ Jahren Erfahrung in dieser Position akzeptiert.

3. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie wird eingestellt und von der Stelle entlassen von __________ (von wem, Stelle)

4. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie muss wissen:

a) besondere (Fach-)Kenntnisse für die Stelle:

— technologische Prozesse, Diagramme und Karten der gewarteten Anlagen;

— Anordnung der technologischen Ausrüstung, Instrumente, Rohrleitungen, Armaturen;

— Faktoren, die den Prozess und die Produktqualität beeinflussen.

— Qualifikationsanforderungen für diese Position eines niedrigeren Ranges.

b) Allgemeinwissen eines Mitarbeiters der Organisation:

— Vorschriften zum Arbeitsschutz, zur industriellen Hygiene und zum Brandschutz;

— Regeln für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung;

— Anforderungen an die Qualität der geleisteten Arbeit (Dienstleistungen) und an die rationelle Arbeitsorganisation am Arbeitsplatz;

— Sortiment und Kennzeichnung der verwendeten Materialien, Verbrauchswerte von Kraft- und Schmierstoffen;

— Regeln für den Transport und die Lagerung von Gütern;

— Arten von Mängeln und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung und Beseitigung;

5. Der Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie orientiert sich bei seiner Tätigkeit an:

- Gesetzgebung der Russischen Föderation,

— Satzung (Reglement) der Organisation,

- diese Stellenbeschreibung,

— Interne Arbeitsvorschriften der Organisation.

6. Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie ist direkt unterstellt an: _________ (Position)

2. Berufspflichten eines Betreibers technologischer Anlagen der 4. Kategorie

Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie:

a) Besondere (berufliche) berufliche Aufgaben:

1. Durchführung des technologischen Prozesses und Überwachung des Betriebs von Geräten in Anlagen der Kategorie III zur Verarbeitung von Öl, Erdölprodukten, Gas, Schiefer und Kohle gemäß den Arbeitsanweisungen.

2. Durchführung des technologischen Prozesses und Überwachung des Betriebs einzelner Einheiten in Anlagen der Kategorien I und II unter Anleitung eines höher qualifizierten Bedieners. Anpassen der Leistung der Einheit, Installation, Abteilung.

3. Vorbeugung und Beseitigung von Prozessabweichungen vom vorgegebenen Modus.

4. Überwachung der Produktion und Qualität der Produkte, des Verbrauchs von Reagenzien und Energieressourcen.

5. Starten und Stoppen des Heizsystems von Kammer- und Tunnelöfen und Anpassen ihres Hydraulikmodus; Wartung von Förderbändern, Siebung, Klassifizierung von Petrolkoks nach Fraktionszusammensetzung unter Anleitung eines höher qualifizierten Bedieners in Delayed Coking-Anlagen.

6. Wartung von Steuerungs- und Automatisierungsgeräten, Erstellung von Kartogrammen, deren Änderung, Füllen von Stiften mit Tinte, Überprüfen der Geräte auf „0“.

7. Überwachung des Zustands des Mauerwerks der Heizungsanlage.

8. Starten, stoppen Sie die Installation und nehmen Sie sie in Betrieb.

9. Vorbereitung einzelner Geräte und der gesamten Anlage für die Reparatur.

10. Mitwirkung bei der Reparatur technologischer Anlagen.

Die Aufgaben dieser Position sind einer niedrigeren Besoldungsgruppe zuzuordnen.

b) Allgemeine berufliche Pflichten eines Mitarbeiters der Organisation:

— Einhaltung der internen Arbeitsvorschriften und anderer lokaler Vorschriften der Organisation, interner Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz, Sicherheitsvorkehrungen, Betriebshygiene und Brandschutz.

— Erfüllung der Anweisungen der Mitarbeiter, denen die Reparatur gemäß dieser Anleitung im Rahmen des Arbeitsvertrags durchgeführt wurde.

— Durchführung von Arbeiten zur Annahme und Übergabe von Schichten, Reinigung und Wäsche, Desinfektion der gewarteten Geräte und Kommunikationsmittel, Reinigung des Arbeitsplatzes, der Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge sowie deren Aufrechterhaltung im ordnungsgemäßen Zustand.

— Pflege etablierter technischer Dokumentation.

3. Rechte des Betreibers technologischer Anlagen der 4. Kategorie

Ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie hat das Recht:

1. Vorschläge zur Prüfung durch das Management einreichen:

— um die Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Anleitung vorgesehenen Verantwortlichkeiten zu verbessern,

- zur Förderung angesehener Mitarbeiter, die ihm unterstellt sind,

— über die materielle und disziplinarische Haftung von Arbeitnehmern, die gegen die Produktions- und Arbeitsdisziplin verstoßen haben.

2. Fordern Sie von Strukturabteilungen und Mitarbeitern der Organisation die Informationen an, die er zur Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben benötigt.

3. Machen Sie sich mit den Dokumenten vertraut, in denen seine Rechte und Pflichten für seine Position sowie Kriterien für die Beurteilung der Qualität der Erfüllung seiner Amtspflichten festgelegt sind.

4. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen des Managements im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten vertraut.

5. Von der Geschäftsleitung Unterstützung verlangen, einschließlich der Sicherstellung organisatorischer und technischer Bedingungen und der Ausführung der festgelegten Dokumente, die für die Erfüllung offizieller Aufgaben erforderlich sind.

6. Andere durch die geltende Arbeitsgesetzgebung festgelegte Rechte.

4. Verantwortung des Betreibers von technologischen Anlagen der 4. Kategorie

Der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie ist in folgenden Fällen verantwortlich:

1. Für unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung der in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Arbeitspflichten – im Rahmen der durch die Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

2. Für Straftaten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation.

3. Für die Verursachung materieller Schäden an der Organisation – innerhalb der durch die geltende Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

Stellenbeschreibung für den Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie - Muster 2019. Berufliche Pflichten eines Betreibers technologischer Anlagen der 4. Kategorie, Rechte eines Betreibers technologischer Anlagen der 4. Kategorie, Pflichten eines Betreibers technologischer Anlagen der 4. Kategorie.

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Vorwort zur Stellenbeschreibung

0,1. Das Dokument tritt mit der Genehmigung in Kraft.

0,2. Dokumententwickler: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _.

0,3. Das Dokument wurde genehmigt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

0,4. Die regelmäßige Überprüfung dieses Dokuments erfolgt in Abständen von höchstens 3 Jahren.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Position „Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie“ gehört zur Kategorie „Arbeiter“.

1.2. Qualifikationsvoraussetzungen: abgeschlossener oder grundlegender allgemeinbildender Sekundarschulabschluss. Berufliche und technische Ausbildung. Die Weiterbildung. Berufserfahrung im Beruf des Betreibers technologischer Anlagen der 3. Kategorie von mindestens 1 Jahr.

1.3. Kennt und wendet in der Praxis an:
- technologische Prozesse, Diagramme und Karten der gewarteten Anlagen;
- Anordnung von technologischer Ausrüstung, Instrumentierung, Rohrleitungen, Armaturen;
- Faktoren, die den Prozessfortschritt und die Produktqualität beeinflussen;
- Anweisungen zum Arbeitsschutz nach Beruf und Art der Arbeit;
- Eigenschaften schädlicher, gefährlicher und giftiger Stoffe, die bei der Ausübung berufsbezogener Arbeiten verwendet werden.

1.4. Auf die Stelle wird ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie berufen und auf Anordnung der Organisation (Unternehmen/Institution) aus der Stelle entlassen.

1.5. Der Betreiber von technologischen Anlagen der 4. Kategorie berichtet direkt an _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

1.6. Ein technischer Anlagenbetreiber der 4. Kategorie überwacht die Arbeit von _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

1.7. Während seiner Abwesenheit wird ein Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie durch eine nach dem festgelegten Verfahren ernannte Person ersetzt, die die entsprechenden Rechte erwirbt und für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich ist.

2. Merkmale der Arbeit, Aufgaben und berufliche Verantwortung

2.1. Führt den technologischen Prozess durch und überwacht den Betrieb von Geräten in Anlagen der Kategorie III zur Verarbeitung von Öl, Erdölprodukten, Gas, Schiefer und Kohle gemäß den Arbeitsanweisungen.

2.2. Führt den technologischen Prozess durch und überwacht den Betrieb einzelner Einheiten in Anlagen der Kategorien I und II unter Anleitung eines hochqualifizierten Bedieners.

2.3. Passt die Leistung der Einheit, Installation, Abteilung an.

2.4. Verhindert und beseitigt Prozessabweichungen vom vorgegebenen Modus.

2.5. Überwacht die Produktion und Qualität der Produkte, den Verbrauch von Reagenzien und Energieressourcen.

2.6. Startet und stoppt das Heizsystem von Kammer- und Tunnelöfen und reguliert deren hydraulischen Modus; Wartung von Förderbändern, Siebung und Klassifizierung von Petrolkoks nach Fraktionszusammensetzung unter Anleitung eines höher qualifizierten Bedieners in Delayed-Coking-Anlagen.

2.7. Wartet Steuerungs- und Automatisierungsgeräte, erstellt Kartogramme, ersetzt sie, füllt Stifte mit Tinte, überprüft Geräte auf „0“.

2.8. Überwacht den Zustand des Mauerwerks der Heizungsanlage.

2.9. Startet, stoppt die Installation und nimmt sie in Betrieb.

2.10. Bereitet einzelne Geräte und Anlagen als Ganzes für die Reparatur vor.

2.11. Beteiligt sich an der Reparatur technologischer Anlagen.

2.12. Kennt, versteht und wendet die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften an.

2.13. Kennt und befolgt die Anforderungen der Vorschriften zum Arbeits- und Umweltschutz, hält die Normen, Methoden und Techniken zur sicheren Arbeitsausführung ein.

3. Rechte

3.1. Der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie hat das Recht, Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Verstößen oder Unstimmigkeiten zu ergreifen.

3.2. Ein Betreiber von technologischen Anlagen der 4. Kategorie hat Anspruch auf alle gesetzlich vorgesehenen sozialen Garantien.

3.3. Ein Betreiber technischer Anlagen der 4. Kategorie hat das Recht, bei der Wahrnehmung seiner Amtspflichten und der Ausübung seiner Rechte Unterstützung zu verlangen.

3.4. Ein Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie hat das Recht, die Schaffung der für die Wahrnehmung seiner Amtspflichten erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Geräte und Inventare zu verlangen.

3.5. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie hat das Recht, sich mit den Entwurfsunterlagen seiner Tätigkeit vertraut zu machen.

3.6. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie hat das Recht, Unterlagen, Materialien und Informationen anzufordern und zu erhalten, die zur Erfüllung seiner beruflichen Pflichten und Führungsaufträge erforderlich sind.

3.7. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie hat das Recht, seine beruflichen Qualifikationen zu verbessern.

3.8. Der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie hat das Recht, alle im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Verstöße und Unstimmigkeiten zu melden und Vorschläge zu deren Beseitigung zu unterbreiten.

3.9. Ein Betreiber von technologischen Anlagen der 4. Kategorie hat das Recht, sich mit Dokumenten vertraut zu machen, die die Rechte und Pflichten der ausgeübten Position sowie Kriterien zur Beurteilung der Qualität der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben festlegen.

4. Verantwortung

4.1. Der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie ist für die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung der in dieser Stellenbeschreibung übertragenen Pflichten und (oder) Nichtnutzung der eingeräumten Rechte verantwortlich.

4.2. Für die Nichteinhaltung der betrieblichen Arbeitsvorschriften, des Arbeitsschutzes, der Sicherheitsvorkehrungen, der Betriebshygiene und des Brandschutzes ist der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie verantwortlich.

4.3. Der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie ist für die Offenlegung von Informationen über die Organisation (Unternehmen/Institution) im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen verantwortlich.

4.4. Der Betreiber von technologischen Anlagen der 4. Kategorie ist für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen interner Regulierungsdokumente der Organisation (Unternehmen/Institution) und gesetzlicher Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

4.5. Der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie haftet für im Rahmen seiner Tätigkeit begangene Straftaten im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung.

4.6. Der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie ist im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung für Sachschäden an der Organisation (Unternehmen/Institution) verantwortlich.

4.7. Der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie ist für die rechtswidrige Nutzung der eingeräumten behördlichen Befugnisse sowie deren Nutzung zu persönlichen Zwecken verantwortlich.

Einheitliches Tarif- und Qualifikationsverzeichnis der Arbeiten und Berufe der Arbeitnehmer (UTKS), 2019
Teil Nr. 1 der Ausgabe Nr. 36 von ETKS
Die Frage wurde durch den Beschluss des Staatlichen Komitees für Arbeit und Soziales der UdSSR und des Gesamtgewerkschaftszentralrats der Gewerkschaften vom 7. Juni 1984 N 171/10-109 genehmigt
(geändert durch die Beschlüsse des Staatlichen Arbeitskomitees der UdSSR, des Sekretariats des Allgewerkschaftlichen Zentralrats der Gewerkschaften vom 03.02.1988 N 51/3-69, vom 14.08.1990 N 325/ 15-27, Arbeitsministerium der Russischen Föderation vom 21.11.1994 N 70, vom 31.07.1995 N 43)

Betreiber einer Prozessanlage

§ 28. Betreiber von technologischen Anlagen der 2. Kategorie

Merkmale der Arbeit. Wartung von Geräten, Pumpen, Lüftungs- und Heizungsanlagen unter Anleitung eines höher qualifizierten Bedieners. Pumpen, Abfüllen und Verpacken von Schmiermitteln, Ölen, Paraffin, Bitumen und anderen ähnlichen Produkten. Messgeräte. Stichprobenauswahl. Be- und Entladen von Katalysatoren. Reinigung von Geräten und Öfen.

Muss wissen: Installation von gewarteten Geräten, Armaturen und Kommunikationsmitteln; Zweck der Instrumentierung; physikalische und chemische Eigenschaften von Rohstoffen und hergestellten Produkten; Regeln für Verpackung und Design von Produkten.

§ 29. Betreiber von technologischen Anlagen der 3. Kategorie

Merkmale der Arbeit. Durchführung des technologischen Prozesses in Anlagen zur Verarbeitung von Öl, Erdölprodukten, Gas, Schiefer und Kohle gemäß den Arbeitsanweisungen unter Anleitung eines höher qualifizierten Bedieners. Wartung von Apparaten, Ventilatoren, Abhitzekesseln oder Überhitzern, Pyritabscheidern, Bootsöfen, Tunnelöfen, Gasgeneratoren und anderen ähnlichen Geräten in Prozessanlagen. Umstellung von Betriebsgeräten auf Standby-Geräte. Alkaliwechsel. Ableitung von Wasser aus Geräten. Regulierung der Versorgung mit Reagenzien, Brennstoff, Dampf, Wasser, Strom im Versorgungsbereich; Anpassung der Rohstoffzufuhr zum Zerkleinern und Mahlen, Mahlgrad. Durchführung des Verbrennungsprozesses im Ofen eines Trockenofens oder einer Ofenmühle. Qualitätskontrolle unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Rohstoffen, Reagenzien und der Menge der produzierten Produkte. Be- und Entladen von Koks aus Lagersilowagen. Koksentfernung aus Förderbändern, Klassierern, Zubringern und auf Bahngleisen. Mitwirkung bei der Reparatur technologischer Anlagen.

Muss wissen: technologische Prozesse, Diagramme und Karten der gewarteten Anlagen; Regeln zur Regulierung des technologischen Prozesses; Anordnung der gewarteten Geräte, Zweck und Funktionsprinzip der Instrumentierung; physikalische und chemische Eigenschaften von Rohstoffen, Reagenzien, daraus resultierenden Produkten und verwendeten Materialien; Grundlagen der Sanitärtechnik.

§ 30. Betreiber von technologischen Anlagen der 4. Kategorie

Merkmale der Arbeit. Durchführung des technologischen Prozesses und Überwachung des Betriebs von Geräten in Anlagen der Kategorie III zur Verarbeitung von Öl, Erdölprodukten, Gas, Schiefer und Kohle gemäß den Arbeitsanweisungen. Durchführung des technologischen Prozesses und Überwachung des Betriebs einzelner Einheiten in Anlagen der Kategorien I und II unter Anleitung eines höher qualifizierten Bedieners. Anpassen der Leistung der Einheit, Installation, Abteilung. Vorbeugung und Beseitigung von Prozessabweichungen vom vorgegebenen Modus. Überwachung der Produktion und Qualität von Produkten, des Verbrauchs von Reagenzien und Energieressourcen. Starten und Stoppen des Heizsystems von Kammer- und Tunnelöfen und Anpassen ihres Hydraulikmodus; Wartung von Förderbändern, Siebung, Klassifizierung von Petrolkoks nach Fraktionszusammensetzung unter Anleitung eines höher qualifizierten Bedieners in Delayed Coking-Anlagen. Steuerungs- und Automatisierungsgeräte warten, Kartogramme erstellen, ändern, Stifte mit Tinte füllen, Geräte auf „0“ prüfen. Überwachung des Zustands des Heizungsmauerwerks. Starten, stoppen Sie die Installation und nehmen Sie sie in Betrieb. Vorbereitung einzelner Geräte und der gesamten Anlage für die Reparatur. Mitwirkung bei der Reparatur technologischer Anlagen.

Muss wissen: technologische Prozesse, Diagramme und Karten gewarteter Anlagen; Installation von technologischer Ausrüstung, Instrumentierung, Rohrleitungen, Armaturen; Faktoren, die den Prozessfortschritt und die Produktqualität beeinflussen.

§ 31. Betreiber von technologischen Anlagen der 5. Kategorie

Merkmale der Arbeit. Durchführung des technologischen Prozesses und Überwachung des Betriebs von Geräten in Anlagen der Kategorie II zur Verarbeitung von Öl, Erdölprodukten, Gas, Schiefer und Kohle gemäß den Arbeitsanweisungen. Durchführung des technologischen Prozesses an Anlagen der Kategorie I unter Anleitung eines höher qualifizierten Bedieners. Überwachung der Einhaltung des technologischen Regimes, der Qualität der Rohstoffe und der hergestellten Produkte anhand der Messwerte der Instrumentierung und der Analyseergebnisse. Kontrolle über den Verbrauch von Rohstoffen, Produkten, Reagenzien, Katalysatoren, Brennstoffen und Energieressourcen.

Vorbeugung und Beseitigung von Prozessabweichungen vom vorgegebenen Modus. Ausfüllen des Empfangs- und Abgabeprotokolls.

Muss wissen: technologische Prozesse, Diagramme und Karten der gewarteten Anlagen; Anordnung gewarteter Geräte; physikalische und chemische Eigenschaften von Rohstoffen, Reagenzien und hergestellten Produkten; GOSTs für Rohstoffe und Produkte.

§ 32. Betreiber von technologischen Anlagen der 6. Kategorie

Merkmale der Arbeit. Durchführung des technologischen Prozesses und Überwachung des Betriebs von Geräten in Anlagen der Kategorie I zur Verarbeitung von Öl, Erdölprodukten, Gas, Schiefer und Kohle gemäß den Arbeitsanweisungen. Management der Beseitigung auftretender technologischer Prozessabweichungen und Unfälle. Anordnung der Bediener an den Arbeitsplätzen. Aufrechterhaltung des technologischen Prozesses und Überwachung der Arbeit einzelner Einheiten, Abteilungen (Anlagen) in technologischen Komplexen, kombinierten und großen Anlagen der höchsten Kategorie unter Anleitung eines höher qualifizierten Bedieners.

(geändert durch Beschluss des Arbeitsministeriums der Russischen Föderation vom 31. Juli 1995 N 43)

Muss wissen: technologische Prozesse, Diagramme und Karten der gewarteten Anlagen; kinematische und elektrische Diagramme technologischer Geräte; schematische Diagramme der Hauptanlagen der Anlage und ihrer Wechselbeziehungen; Produktionstechnologie.

Sekundarschulbildung erforderlich.

§ 32a. Betreiber technologischer Anlagen, 7. Kategorie

(eingeführt durch Dekret des Arbeitsministeriums der Russischen Föderation vom 31. Juli 1995 N 43)

Merkmale der Arbeit. Durchführung des technologischen Prozesses in Anlagen der höchsten Kategorie: Technologiekomplexe, Kombi- und Großanlagen zur Verarbeitung von Öl, Erdölprodukten, Gas gemäß Arbeitsanweisungen. Überwachung des Betriebs von Geräten und Regulierung des technologischen Regimes gemäß den Messwerten der Instrumentierung vom Bedienfeld. Sicherstellung des synchronisierten Betriebs aller technologischen Einheiten und Abteilungen (Anlagen). Überwachung der Einhaltung technologischer Prozessparameter, Identifizierung und Analyse von Abweichungen von vorgegebenen Modi und Steuerung der Arbeiten für deren rechtzeitige Beseitigung. Sicherstellung der korrekten und rechtzeitigen Ausführung der Primärdokumentation für den technologischen Prozess. Überwachung der Arbeit von weniger qualifizierten Bedienern.

Muss wissen: technologischer Prozess; Diagramme und Karten von bedienten Technologiekomplexen (Anlagen); schematische Diagramme von Bedienfeldern; Methoden zur Systematisierung und Verarbeitung von Daten über zulässige Abweichungen des technologischen Prozesses und Möglichkeiten zu deren Beseitigung; Methoden zur Schulung des Personals von Komplexen (Anlagen).

Mittlere Berufsausbildung erforderlich.

Bei der Wartung von Anlagen der höchsten Kategorie, ausgestattet mit Verteilungskontrollsystemen - 8. Kategorie.

ARBEITSBESCHREIBUNG

Betreiber von technologischen Anlagen der 4. Kategorie

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert die funktionalen, beruflichen Pflichten, Rechte und Pflichten des Betreibers technologischer Anlagen der 4. Kategorie der Abteilung „Technologische Technologien“ (im Folgenden als Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie bezeichnet) der PJSC Gazprom (im Folgenden). als „Institution“ bezeichnet).

1.2. Für die Position eines Betreibers technischer Anlagen der 4. Kategorie wird eine Person ernannt, die die folgenden Bildungs- und Ausbildungsanforderungen erfüllt:

  • Berufsausbildung – Berufsausbildungsprogramme für Arbeitnehmerberufe, Umschulungsprogramme für Arbeitnehmer, Programme zur Fortbildung von Arbeitnehmern;
  • Sekundarschulbildung – Ausbildungsprogramme für Facharbeiter;
  • mit praktischer Berufserfahrung:

  • Mindestens ein Jahr in einem Beruf mit niedrigerem (Vor-)Rang;
  • Besondere Bedingungen für die Zulassung zur Tätigkeit als Betreiber technischer Anlagen der 4. Kategorie:

  • Mindestens 18 Jahre alt;
  • Für Arbeiten ab einer Höhe von 1,8 m ist eine besondere Genehmigung erforderlich;
  • Absolvierung der Ausbildung und Prüfung der Kenntnisse über Normen und Regeln für die Arbeit in Elektroanlagen als Elektrotechniker im Geltungsbereich der Gruppe III zur elektrischen Sicherheit (bis 1000 V);
  • Schulung in Brandschutzmaßnahmen, einschließlich der Absolvierung von Brandschutzunterweisungen und feuertechnischen Mindestanforderungen gemäß dem entsprechenden Programm;
  • Abschluss der Schulung und Prüfung der Kenntnisse über Arbeitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in der vorgeschriebenen Weise;
  • Bestehen der obligatorischen vorläufigen (bei Beschäftigung) und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen (Untersuchungen) sowie außerordentlichen ärztlichen Untersuchungen (Untersuchungen) in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Weise;
  • 1.3. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie muss wissen:

  • Arten von Reparaturen und Arbeitsablauf beim Ausbau der Haupt- und Hilfsausrüstung zur Reparatur und deren Abnahme aus der Reparatur;
  • Verfahren und Regeln für die Prüfung von Prozessausrüstung und Rohrleitungen von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Regeln für die Durchführung von Arbeiten mit hohem Risiko, einschließlich feuer- und gasgefährdender Arbeiten;
  • Spezifizierte technologische Ausrüstungsarten;
  • Arbeitsschutz-, Arbeits-, Brand- und Umweltsicherheitsanforderungen;
  • Anforderungen an die Arbeitsplatzausstattung;
  • Schematisches Flussdiagramm und Kommunikationsdiagramm der gewarteten Ausrüstung von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Technische Vorschriften, Betriebsanweisungen für Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Funktionsprinzipien des Bedienfelds;
  • Materialverbrauchsstandards für geleistete Arbeit;
  • Physikalisch-chemische und biologische Eigenschaften von Gas, Gaskondensat, chemischen Reagenzien, Verfahren und Regeln für deren Entsorgung;
  • Regeln für das Arbeiten an einem Personalcomputer im Rahmen des Benutzers, Software, die im Tätigkeitsbereich verwendet wird;
  • Technologische Prozesse, Diagramme und Karten von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Regeln zur Regulierung des technologischen Prozesses in Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Notfallplan;
  • Regeln für den Betrieb von Automatisierungsgeräten;
  • Regeln für das Starten und Stoppen der Ausrüstung von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Grundlagen der Thermodynamik, Mechanik, Hydraulik und Gasdynamik;
  • Betriebsparameter von Geräten für Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Auslegung und zulässige Werte der Parameter technologischer Modi von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Zweck, Gestaltung und Regeln für den Einsatz von Instrumenten und Instrumenten;
  • Verfahren zur Fehlerbehebung bei Geräten in Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Grenzwerte der Gasverschmutzung im Arbeitsbereich von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Regeln, Anweisungen für den Betrieb der verwendeten Geräte, Werkzeuge und Geräte;
  • Zweck, Verfahren zur Registrierung, Anwendung der betrieblichen und technischen Dokumentation;
  • Zweck und Funktionsprinzip von Instrumentierungs- und Steuerungssystemen, die in der Ausrüstung von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen installiert sind;
  • Arten von Störungen an Geräten, Pumpen, Spritzgießmaschinen und die Gründe für deren Auftreten;
  • Arbeitsschutz-, Arbeits-, Brand- und Umweltsicherheitsanforderungen;
  • Aufbau, Zweck und Funktionsprinzip von Geräten, Spritzgießmaschinen und Kommunikation von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • 1.4. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie muss in der Lage sein:

  • Bereiten Sie Geräte, Apparate, Spritzgießmaschinen und Installationskommunikation für die Reparatur vor;
  • Starten Sie technologische Geräte und bringen Sie sie in einen bestimmten Modus.
  • Überwachen Sie risikoreiche Arbeiten an Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Führen Sie bei Reparaturen pneumatische und hydraulische Tests von Prozessgeräten und Rohrleitungen von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen durch;
  • Führen Sie Abschaltungen (Umschaltungen) von gewarteten Geräten im Zusammenhang mit dem Starten und Stoppen einer Abteilung, Einheit oder Installation durch.
  • Bringen Sie den Druck in der Prozessausrüstung auf Betriebsparameter;
  • Sammeln Sie Prozessablaufdiagramme;
  • Beaufsichtigung der Arbeit von Geringqualifizierten;
  • Beurteilen Sie den korrekten Betrieb von Geräten, Geräten und Anlagen während der Prüfung;
  • Arbeiten mit einem Personalcomputer und seinen Peripheriegeräten, Bürogeräten;
  • Ermittlung der Gründe für die Störung des Betriebs von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Führen Sie technologische Vorgänge zur Notabschaltung gewarteter Geräte durch;
  • Schaffung von Arbeitsplätzen für Betreiber technologischer Anlagen mit niedrigerem Qualifikationsniveau;
  • Identifizieren Sie Abweichungen vom normalen Betrieb der Gassammel- und -behandlungsausrüstung;
  • Aufzeichnen von Informationsablesungen von Instrumenten der Instrumentierungs- und Automatisierungsausrüstung;
  • Persönliche und kollektive Schutzausrüstung verwenden;
  • Prozessparameter anpassen;
  • Bringen Sie die Prozessausrüstung über das Bedienfeld und/oder am Installationsort der Ausrüstung in den Betriebsmodus.
  • Analysieren Sie den Verbrauch von Reagenzien, Kraftstoffen und Energieressourcen im Hinblick auf die Einhaltung etablierter Standards.
  • Registrieren Sie in der Betriebsdokumentation die Werte der Betriebsmodi von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Starten und Stoppen von technologischen Einheiten, Abteilungen (Installationen);
  • Bewerten Sie die Betriebsparameter der Haupt- und Zusatzausrüstung von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Nutzen Sie Kommunikationsmittel, um Informationen mit dem Manager (Prozessanlagenbetreiber höherer Qualifikation) auszutauschen;
  • Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit von Werkzeugen und Geräten;
  • Verwenden Sie Handwerkzeuge, Elektro- und Druckluftwerkzeuge.
  • Beseitigen Sie Störungen beim Betrieb von Gassammel- und -aufbereitungsgeräten;
  • Technische Dokumentation für allgemeine und spezielle Zwecke lesen;
  • Verwenden Sie tragbare Messgeräte, um den Grad der Luftverschmutzung zu bestimmen.
  • Bestimmen Sie die Betriebsparameter von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen basierend auf den Messwerten von Instrumentierungs- und Steuerungssystemen, zentralen Steuerungs- und Alarmsystemen;
  • Organisieren Sie die Beseitigung schwerwiegender Störungen beim Betrieb von Geräten in Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Ermittlung der Ursachen von Störungen beim Betrieb von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Abweichungen vom normalen Betriebsmodus von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen identifizieren;
  • Überwachen Sie den Betrieb gewarteter Geräte anhand der Messwerte von Messgeräten;
  • Ausfüllen betrieblicher und technischer Unterlagen zum technischen Zustand von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen;
  • Ermitteln Sie den Bedarf an Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten;
  • 1.5. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 4. Kategorie wird auf Anordnung des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Institution gemäß der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation ernannt und entlassen.

    1.6. Der Betreiber von Technologieanlagen der 4. Kategorie ist dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Institution und dem Leiter der Abteilung „Technologische Technologien“ unterstellt

    2. Arbeitsfunktionen

  • 2.1. Durchführung von Arbeiten zur Reparatur und Inbetriebnahme von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen nach der Reparatur.
  • 2.2. Aufrechterhaltung des technologischen Prozesses in Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 2.3. Überwachung des technischen Zustands und der Leistung von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 3. Berufliche Verantwortlichkeiten

  • 3.1. Kontrolle risikoreicher Arbeiten an Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 3.2. Inbetriebnahme und Bringen der Betriebsparameter von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen in den vorgegebenen Modus.
  • 3.3. Pneumatische und hydraulische Prüfung von Prozessanlagen und Rohrleitungen von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 3.4. Überprüfung von Anlagen, Geräten, Anlagen nach der Reparatur auf Unversehrtheit und Vollständigkeit.
  • 3.5. Überwachung der Reparatur von Geräten und Geräten in Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 3.6. Überwachung der Durchführung von Arbeiten zur Vorbereitung der Reparatur von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen durch Betreiber mit niedrigerem Qualifikationsniveau.
  • 3.7. Durchführen von Maßnahmen zur Erhöhung (Senkung) des Drucks des kommerziellen Gases im System auf Betriebsparameter.
  • 3.8. Inspektion der Ausrüstung von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen auf das Vorhandensein von Gas- und Flüssigkeitslecks nach Abschluss der Reparaturarbeiten.
  • 3.9. Herausgabe der technologischen Ausrüstung (Installation) zur Reparatur.
  • 3.10. Erstellung von Prozessablaufdiagrammen.
  • 3.11. Spülen von Prozessanlagen (Anlagen) mit Inertgas.
  • 3.12. Analyse des Verbrauchs von Reagenzien, Kraftstoffen und Energieressourcen zur Einhaltung etablierter Standards.
  • 3.13. Durchführung von Instrumenten- und Instrumentenablesungen zur Aufzeichnung der Qualität und des Verbrauchs von Reagenzien im Kontrollraum von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 3.14. Durchführung von Maßnahmen bei Notfällen an Gassammel- und -aufbereitungsanlagen gemäß dem Notfallplan.
  • 3.15. Führung der betrieblichen und technischen Dokumentation über die technologischen Modalitäten von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 3.16. Unterbringung von Bedienern von Technologieeinheiten mit niedrigerem Qualifikationsniveau an Arbeitsplätzen und Kontrolle ihrer Arbeit.
  • 3.17. Benachrichtigung des unmittelbaren Vorgesetzten (Ingenieur und Techniker, Betreiber einer technologischen Anlage höherer Qualifikation), des Disponenten über festgestellte Abweichungen vom vorgegebenen technologischen Regime.
  • 3.18. Starten, Stoppen der technologischen Ausrüstung (Installation) und Versetzen in den Betriebsmodus über das Bedienfeld (nicht im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten).
  • 3.19. Regulierung des technologischen Prozesses (Modus) von der Schalttafel im Kontrollraum der Gassammel- und -aufbereitungsanlagen und/oder am Installationsort der Prozessausrüstung nach Anweisung des Disponenten.
  • 3.20. Bildung in der festgelegten Reihenfolge von Anträgen zur Beseitigung schwerwiegender Störungen im Betrieb der Ausrüstung von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 3.21. Erkennung von Störungen beim Betrieb von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 3.22. Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit (Funktionsfähigkeit) der Feuerlöschanlage (Schaumfeuerlöschung – Behälter mit Wasser und Schaummittel, Pumpen, Mischer-Injektoren, Feuerlöschleitungssysteme mit Spritzgießmaschinen, Schaumgeneratoren; Pulver- und Kohlendioxid-Feuerlöschung – Flaschen mit Feuer Löschmittel, Rohrleitungen mit Spritzgießmaschinen, Düsen und Sprühgeräten; Wasserfeuerlöschgeräte (Feuerschläuche mit Fässern), primäre Feuerlöschmittel.
  • 3.23. Überwachung der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten am Arbeitsplatz.
  • 3.24. Überwachung der Gasverschmutzung im Arbeitsbereich von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen mit tragbaren Messgeräten.
  • 3.25. Übernahme und Übergabe von Schichten mit Einarbeitung in den aktuellen Zustand der Betriebs- und Ersatzausrüstung, Betriebsarten von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen, Eintragungen in das Betriebstagebuch, Auftragsprotokoll.
  • 3.26. Überwachung der Ausrüstung von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen auf Dichtheit der Verbindungen sowie auf das Fehlen mechanischer Schäden und Fremdgeräusche.
  • 3.27. Überwachung der Pünktlichkeit der technischen Wartung von Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 3.28. Geräte zur Fehlerbehebung in Gassammel- und -aufbereitungsanlagen.
  • 4.2. Verbessern Sie Ihre Qualifikationen, machen Sie eine Umschulung (Umschulung).

    4.3. Gehen Sie Beziehungen zu Abteilungen von Drittinstitutionen und -organisationen ein, um Probleme zu lösen, die in die Zuständigkeit des Betreibers von Technologieanlagen der 4. Kategorie fallen.

    4.4. Beteiligen Sie sich an der Diskussion von Themen, die in seinen funktionalen Verantwortungsbereich fallen.

    4.5. Machen Sie Vorschläge und Kommentare zur Verbesserung der Aktivitäten im zugewiesenen Arbeitsbereich.

    4.6. Wenden Sie sich an die zuständigen lokalen Regierungsbehörden oder das Gericht, um Streitigkeiten beizulegen, die bei der Erfüllung Ihrer Funktionspflichten entstehen.

    4.7. Verwenden Sie Informationsmaterialien und behördliche Dokumente, die zur Erfüllung Ihrer beruflichen Aufgaben erforderlich sind.

    4.8. Bestehen Sie die Zertifizierung in der vorgeschriebenen Weise.

    5. Verantwortung

    Der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie ist verantwortlich für:

    5.1. Nichterfüllung (nicht ordnungsgemäße Erfüllung) der eigenen funktionalen Pflichten.

    5.2. Nichtbeachtung von Anordnungen und Anweisungen des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Institution.

    5.3. Ungenaue Informationen über den Stand der Erfüllung der übertragenen Aufgaben und Anweisungen, Verletzung der Fristen für deren Ausführung.

    5.4. Verstoß gegen interne Arbeitsvorschriften, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften der Einrichtung.

    5.5. Verursacht materiellen Schaden innerhalb der durch die geltende Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

    5.6. Weitergabe von Informationen, die im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Aufgaben bekannt geworden sind.

    Für die oben genannten Verstöße kann der Betreiber von technischen Anlagen der 4. Kategorie je nach Schwere des Verstoßes mit disziplinarischer, materieller, verwaltungsrechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung nach geltendem Recht rechnen.

    Diese Stellenbeschreibung wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen (Anforderungen) des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation vom 30. Dezember 2001 Nr. 197 FZ (Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation) (mit Änderungen und Ergänzungen), dem Berufsstandard „ „Mitarbeiter für den Betrieb von Geräten für unterirdische Gasspeicheranlagen“, genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz der Russischen Föderation vom 13. März 2017 Nr. 262n und anderen Vorschriften über die Arbeitsbeziehungen.

    Diese Stellenbeschreibung wurde automatisch übersetzt. Bitte beachten Sie, dass die automatische Übersetzung nicht 100 % genau ist und daher geringfügige Übersetzungsfehler im Text auftreten können.

    Vorwort zur Stellenbeschreibung

    0,1. Das Dokument tritt mit der Genehmigung in Kraft.

    0,2. Dokumententwickler: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _.

    0,3. Das Dokument wurde genehmigt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

    0,4. Die regelmäßige Überprüfung dieses Dokuments erfolgt in Abständen von höchstens 3 Jahren.

    1. Allgemeine Bestimmungen

    1.1. Die Position „Betreiber technologischer Anlagen der 3. Kategorie“ gehört zur Kategorie „Arbeiter“.

    1.2. Qualifikationsvoraussetzungen: abgeschlossener oder grundlegender allgemeinbildender Sekundarschulabschluss. Berufliche und technische Ausbildung ohne Voraussetzungen für Berufserfahrung oder Erwerb eines Berufs direkt in der Produktion, Fortbildung und Berufserfahrung im Beruf des Betreibers von technologischen Anlagen der 2. Kategorie von mindestens 1 Jahr.

    1.3. Kennt und wendet in der Praxis an:
    - technologische Prozesse, Diagramme, Karten der gewarteten Anlagen;
    - Regeln zur Regulierung des technologischen Prozesses;
    - Design der zu wartenden Ausrüstung, Zweck und Funktionsprinzip der Instrumentierung;
    - physikalische und chemische Eigenschaften von Rohstoffen, Reagenzien, im Unternehmen hergestellten Produkten und verwendeten Materialien;
    - Grundlagen der Sanitärtechnik;
    - Anweisungen zum Arbeitsschutz nach Beruf und Art der Arbeit;
    - Eigenschaften schädlicher, gefährlicher und giftiger Stoffe, die bei der Ausübung berufsbezogener Arbeiten verwendet werden.

    1.4. Auf die Stelle wird ein Betreiber technologischer Anlagen der 3. Kategorie berufen und auf Anordnung der Organisation (Unternehmen/Institution) entlassen.

    1.5. Der Betreiber von technologischen Anlagen der 3. Kategorie berichtet direkt an _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

    1.6. Ein technischer Anlagenbetreiber der 3. Kategorie überwacht die Arbeit von _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

    1.7. Während seiner Abwesenheit wird ein Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie durch eine nach dem festgelegten Verfahren ernannte Person ersetzt, die die entsprechenden Rechte erwirbt und für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich ist.

    2. Merkmale der Arbeit, Aufgaben und berufliche Verantwortung

    2.1. Führt den technologischen Prozess in Anlagen zur Verarbeitung von Öl, Erdölprodukten, Gas, Schiefer und Kohle gemäß den Arbeitsanweisungen unter Anleitung eines hochqualifizierten Bedieners durch.

    2.2. Wartet Geräte, Ventilatoren, Abhitzekessel oder Überhitzer, Pyritabscheider, Bootsöfen, Tunnelöfen, Gasgeneratoren und andere ähnliche Geräte in Prozessanlagen.

    2.3. Schaltet von der Betriebsausrüstung auf die Bereitschaftsausrüstung um.

    2.4. Ersetzt Wiese.

    2.5. Leitet Wasser aus Geräten ab.

    2.6. Reguliert die Versorgung mit Reagenzien, Kraftstoff, Dampf, Wasser und Strom im zu wartenden Bereich; regelt die Rohstoffzufuhr zum Zerkleinern und Mahlen sowie den Mahlgrad.

    2.7. Führt den Verbrennungsprozess im Ofen eines Trockenofens oder einer Ofenmühle durch.

    2.8. Kontrolliert die Qualität unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Rohstoffen, Reagenzien und der Menge der produzierten Produkte.

    2.9. Be- und entlädt Koks aus Lagersilowagen.

    2.10. Entfernt Koks in der Nähe von Förderbändern, Klassierern, Zubringern und Eisenbahnschienen.

    2.11. Beteiligt sich an der Reparatur technologischer Anlagen.

    2.12. Kennt, versteht und wendet die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften an.

    2.13. Kennt und befolgt die Anforderungen der Vorschriften zum Arbeits- und Umweltschutz, hält die Normen, Methoden und Techniken zur sicheren Arbeitsausführung ein.

    3. Rechte

    3.1. Der Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie hat das Recht, Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Verstößen oder Unstimmigkeiten zu ergreifen.

    3.2. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 3. Kategorie hat Anspruch auf alle gesetzlich vorgesehenen sozialen Garantien.

    3.3. Ein Betreiber technischer Anlagen der 3. Kategorie hat das Recht, bei der Erfüllung seiner Amtspflichten und der Ausübung seiner Rechte Unterstützung zu verlangen.

    3.4. Ein Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie hat das Recht, die Schaffung der für die Wahrnehmung seiner Amtspflichten erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Geräte und Inventare zu verlangen.

    3.5. Ein Betreiber technologischer Anlagen der 3. Kategorie hat das Recht, sich mit den Entwurfsunterlagen seiner Tätigkeit vertraut zu machen.

    3.6. Ein Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie hat das Recht, Unterlagen, Materialien und Informationen anzufordern und zu erhalten, die zur Erfüllung seiner beruflichen Pflichten und Führungsaufträge erforderlich sind.

    3.7. Ein Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie hat das Recht, seine beruflichen Qualifikationen zu verbessern.

    3.8. Der Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie hat das Recht, alle im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Verstöße und Unstimmigkeiten zu melden und Vorschläge zu deren Beseitigung zu unterbreiten.

    3.9. Ein Betreiber von Technologieanlagen der 3. Kategorie hat das Recht, sich mit Dokumenten vertraut zu machen, die die Rechte und Pflichten der ausgeübten Position sowie Kriterien zur Beurteilung der Qualität der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben festlegen.

    4. Verantwortung

    4.1. Der Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie ist für die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung der durch diese Stellenbeschreibung übertragenen Pflichten und (oder) Nichtnutzung der eingeräumten Rechte verantwortlich.

    4.2. Der Betreiber von technologischen Anlagen der 3. Kategorie ist für die Nichteinhaltung der Vorschriften der betrieblichen Arbeitsordnung, des Arbeitsschutzes, der Sicherheitsvorkehrungen, der Betriebshygiene und des Brandschutzes verantwortlich.

    4.3. Der Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie ist für die Offenlegung von Informationen über die Organisation (Unternehmen/Institution) im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen verantwortlich.

    4.4. Der Betreiber von technologischen Anlagen der 3. Kategorie ist für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen interner Regulierungsdokumente der Organisation (Unternehmen/Institution) und gesetzlicher Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

    4.5. Der Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie haftet für im Rahmen seiner Tätigkeit begangene Straftaten im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung.

    4.6. Der Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie ist im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung für Sachschäden an der Organisation (Unternehmen/Institution) verantwortlich.

    4.7. Der Betreiber von technischen Anlagen der 3. Kategorie ist für die rechtswidrige Nutzung der eingeräumten behördlichen Befugnisse sowie deren Nutzung zu persönlichen Zwecken verantwortlich.

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