Über Änderungen bestimmter Gesetze der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen. Über Änderungen bestimmter Gesetze der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen Beschluss 34

Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16. April 2013 N 344
„Über Änderungen bestimmter Gesetze der Regierung der Russischen Föderation über die Bereitstellung von Dienstprogramme"

Die Regierung der Russischen Föderation beschließt:

die Wörter „und“ sollten gestrichen werden;

die Worte „sowie das Verfahren und die Bedingungen für den Empfang von Zählerständen“ hinzufügen;

In Absatz eins sollten die Wörter „mindestens 1 Jahr“ durch die Wörter „mindestens 6 Monate“ und die Wörter „weniger als 1 Jahr“ durch die Wörter „weniger als 6 Monate“ ersetzt werden.

Unterabsatz „b“

„b) für den Fall, dass der Verbraucher die Messwerte eines individuellen, allgemeinen (Wohnungs-)Raumzählers nicht bereitstellt Abrechnungszeitraum innerhalb der in diesen Regeln festgelegten Fristen oder einer Vereinbarung, die Bestimmungen über die Erbringung von Versorgungsleistungen enthält, oder einer Entscheidung Hauptversammlung Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus – beginnend mit dem Abrechnungszeitraum, für den der Verbraucher keine Zählerstände übermittelt hat, bis zu dem Abrechnungszeitraum (einschließlich), für den der Verbraucher dem Auftragnehmer die Zählerstände übermittelt hat, jedoch nicht mehr als 6 Abrechnungszeiträume in a Reihe;";

p) Abschnitt 59.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„59.1. Die Zahlung für Versorgungsleistungen, die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum erbracht werden, wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 44 dieser Regeln auf der Grundlage des berechneten durchschnittlichen monatlichen Verbrauchs einer Versorgungsressource bestimmt, der anhand der Messwerte ermittelt wird Sammelzähler (gemeinsamer Hauszähler) für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ( für Heizung - basierend auf der durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsmenge während der Heizperiode), und wenn die Betriebsdauer des Messgeräts weniger als 6 Monate betrug - dann für die tatsächliche Betriebsdauer des Messgeräts, jedoch nicht weniger als 3 Monate (bei Heizung - mindestens 3 Monate der Heizperiode) - beginnend mit dem Datum, an dem das zuvor in Betrieb genommene Sammelmessgerät (Gemeinschaftsmessgerät) ausgefallen ist oder war verloren gegangen oder seine Lebensdauer abgelaufen ist, und wenn das Datum nicht bestimmt werden kann, dann beginnend mit dem Abrechnungszeitraum, in dem die angegebenen Ereignisse eingetreten sind, bis zu dem Datum, an dem die Abrechnung der kommunalen Ressource durch Inbetriebnahme eines kollektiven (gemeinsamen) Messgeräts wieder aufgenommen wurde das die festgelegten Anforderungen erfüllt, jedoch nicht mehr als 3 Abrechnungszeiträume hintereinander.“;

c) Absatz 60 ist wie folgt zu formulieren:

„60. Nach Ablauf der maximalen Anzahl von Abrechnungszeiträumen gemäß Absatz 59 Unterabsatz „a“ dieser Regeln, für die die Zahlung für eine Versorgungsleistung gemäß den im angegebenen Absatz vorgesehenen Daten ermittelt wird, erfolgt die Zahlung für Eine für ein Wohngebäude erbrachte Versorgungsleistung wird gemäß Absatz 42 dieser Regeln auf der Grundlage von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen unter Verwendung steigender Faktoren berechnet, die in den genehmigten Regeln zur Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen vorgesehen sind durch die Regierung der Russischen Föderation Zahlung für Versorgungsleistungen, die für Nichtwohngebäude erbracht werden – gemäß Absatz 43 dieser Regeln auf der Grundlage des geschätzten Volumens der Versorgungsressourcen.

Nach Ablauf der in Absatz 59 Unterabsatz „b“ dieser Regeln genannten Höchstzahl von Abrechnungszeiträumen, für die die Zahlung für eine Versorgungsleistung anhand der in diesem Absatz vorgesehenen Daten ermittelt wird, erfolgt die Zahlung für eine erbrachte Versorgungsleistung an ein Wohngebäude wird gemäß Absatz 42 dieser Regeln auf der Grundlage der Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen berechnet, die Zahlung für Versorgungsleistungen, die an Nichtwohngebäude erbracht werden, wird gemäß Absatz 43 dieser Regeln auf der Grundlage des geschätzten Volumens berechnet der Versorgungsressource.";

r) die Abschnitte 60.1 und 60.2 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„60.1. Bei Fehlen eines gemeinsamen (Haus-)Zählers für Kaltwasser, Warmwasser, elektrische Energie und Wärmeenergie (sofern der Einbau solcher Zähler technisch möglich ist) sowie nach Ablauf der Höchstzahl der in Absatz 59.1 dieser Regeln genannten Abrechnungszeiträume, für die die Zahlung der für den allgemeinen Gebäudebedarf erbrachten Versorgungsleistungen gemäß den in diesem Absatz vorgesehenen Daten ermittelt wird, wenn die Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus keine Angaben gemacht haben in der vorgeschriebenen Weise Ausstattung und (oder) Inbetriebnahme eines kollektiven (gemeinsamen) Messgeräts für die verbrauchte Versorgungsressource, die Bezahlung der für den allgemeinen Hausbedarf erbrachten Versorgungsleistungen für den Abrechnungszeitraum wird anhand steigender Koeffizienten berechnet, die in den Regeln zur Festlegung und Festlegung von Standards vorgesehen sind für den Verbrauch von Versorgungsleistungen, die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt wurden.

60.2. Wenn dem Verbraucher der Zugang zu den Wohn- und (oder) Nichtwohnräumen des Auftragnehmers zweimal oder mehrmals verweigert wird, muss der Zustand der installierten und in Betrieb genommenen einzelnen, gemeinsamen (Wohnungs-)Messgeräte überprüft und die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen überprüft werden über die Ablesungen solcher Messgeräte und vorbehaltlich der Ausführung einer Handlung durch den Auftragnehmer über die Verweigerung des Zugangs zum Zähler werden die Gebühren für Versorgungsleistungen auf der Grundlage der Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen unter Verwendung der in den Regeln vorgesehenen Erhöhungsfaktoren berechnet für die Festlegung und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen, die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt wurden.“;

t) Absatz 84 ist wie folgt zu formulieren:

„84. Versäumt es der Verbraucher, dem Auftragnehmer 6 Monate hintereinander die Ablesungen eines individuellen oder allgemeinen (Wohnungs-)Zählers zur Verfügung zu stellen, muss der Auftragnehmer spätestens 15 Tage nach Ablauf der festgelegten 6-Monats-Frist, eine andere Frist, die durch die Vereinbarung mit Bestimmungen über die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen und (oder) durch Beschlüsse der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus festgelegt ist, ist er verpflichtet, die in Absatz 82 dieser Regeln genannte Prüfung durchzuführen und Zählerstände ablesen.“;

x) Abschnitt 110.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„110.1. Wenn der Auftragnehmer die Inspektion nicht innerhalb der in Absatz 108 dieser Regeln festgelegten Frist durchführt und es ihm nicht möglich ist, ihn über die Tatsache einer Verletzung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen aufgrund von unsachgemäßem Fehlverhalten zu informieren Bei der Organisation der Arbeit des 24-Stunden-Notdienstes hat der Verbraucher das Recht, in Abwesenheit eines Testamentsvollstreckers einen Bericht über die Qualität der erbrachten Versorgungsleistungen zu erstellen. In diesem Fall wird das angegebene Gesetz von mindestens 2 Verbrauchern unterzeichnet der Vorsitzende des Rates eines Mehrfamilienhauses, in dem keine Personengesellschaft oder Genossenschaft gegründet wurde, der Vorsitzende der Personengesellschaft oder Genossenschaft, wenn die Verwaltung des Mehrfamilienhauses durch eine Personengesellschaft oder Genossenschaft ausgeübt wird.“;

v) Absatz 111 wird durch Unterabsatz „d“ mit folgendem Inhalt ergänzt:

„d) Datum und Uhrzeit des Beginns der Verletzung der Qualität der erbrachten Versorgungsleistungen, die in der vom Verbraucher gemäß Absatz 110.1 dieser Verordnung erstellten Bescheinigung über die Qualitätsprüfung der erbrachten Versorgungsleistungen vermerkt sind Regeln, wenn die Qualitätsverletzung bei der Überprüfung der Tatsache der Verletzung der Qualität der Versorgungsleistung oder im Ergebnis einer Prüfung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen bestätigt wurde.“;

h) in Anhang Nr. 2 dieser Regeln:

in Absatz 1 das Wort „Heizung“ streichen;

Absatz 2 Absatz 1 lautet wie folgt:

„2. Die Höhe der Vergütung für die Versorgungsleistung für die Heizung im i-ten Wohngebäude, die nicht mit einem individuellen Wärmeenergiezähler ausgestattet ist, sowie die Höhe der Vergütung für die Versorgungsleistung für die Heizung im i-ten Wohngebäude, die nicht mit einem individuellen Wärmeenergiezähler ausgestattet ist ausgestattet mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiezähler oder Nichtwohnräumen in einem Mehrfamilienhaus, die nicht mit einem kollektiven (gemeinsamen Gebäude-)Wärmeenergiezähler gemäß den Absätzen 42.1 und 43 der Regeln ausgestattet sind, wird bestimmt durch Formel 2: „;

Absatz 3 ist wie folgt zu formulieren:

„3. Die Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen für die Heizung in den i-ten Wohn- oder Nichtwohnräumen, die nicht mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiemessgerät ausgestattet sind, in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (Gemeinschafts-)Gerät ausgestattet ist ) Wärmeenergiemessgerät und in dem nicht alle Wohn- und Nichtwohnräume mit individuellen (oder) gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiemessgeräten gemäß den Absätzen 42.1 und 43 der Regeln ausgestattet sind, bestimmt durch Formel 3:

,

Die Menge (Menge) der während des Abrechnungszeitraums verbrauchten Wärmeenergie, ermittelt anhand der Messwerte des kollektiven (gemeinschaftlichen) Wärmeenergiezählers, mit dem das Mehrfamilienhaus ausgestattet ist. In den in Absatz 59 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird zur Berechnung der Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen das gemäß den Bestimmungen ermittelte Volumen (Menge) der Versorgungsressource herangezogen angegebenen Punkt;

Gesamtfläche des i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäudes;

Die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohnräume eines Mehrfamilienhauses;

Tarif für Wärmeenergie, gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegt.“;

Abschnitt 3.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„3.1. Die Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen für die Heizung in Wohn- oder Nichtwohnräumen in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (allgemeinen Haus-)Wärmeenergiemessgerät ausgestattet ist und in dem alle Wohn- und Nichtwohnräume ausgestattet sind mit einzelnen und (oder) gemeinsamen (Wohnungs-)Messgeräten (Verteilern) von Wärmeenergie gemäß den Absätzen 42.1 und 43 der Regeln wird durch Formel 3.1 bestimmt:

,

Das Volumen (die Menge) einer kommunalen Ressource, die während des Abrechnungszeitraums im i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäude verbraucht wird, bestimmt anhand der Ablesungen eines einzelnen oder allgemeinen (Wohnungs-)Zählers im i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäude Firmengelände. In den in Absatz 59 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird zur Berechnung des Zahlungsbetrags für Versorgungsleistungen das gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ermittelte Volumen (Menge) der Versorgungsressource verwendet;

Die Menge (Menge) der während des Abrechnungszeitraums für den allgemeinen Gebäudebedarf bereitgestellten Wärmeenergie in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist, der durch die Formel bestimmt wird:

,

wo ist die Menge (Menge) der Wärmeenergie, die gemäß Absatz 54 der Regeln bestimmt wird und vom Auftragnehmer bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Warmwasserversorgung (sofern keine zentrale Warmwasserversorgung vorhanden ist) verwendet wird, die zusätzlich war auch vom Auftragnehmer genutzt, um den Verbrauchern gemeinschaftliche Wärmedienstleistungen anzubieten;

Die Gesamtfläche aller Wohnräume (Wohnungen) und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus;

Tarif (Preis) für eine Versorgungsressource, der gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt wurde.“;

Absätze 15 und ungültig machen;

Absatz 17 ist wie folgt zu formulieren:

„17. Zurückzuführen auf i-tes Wohngebiet Räumlichkeiten (Wohnung) oder Nichtwohnräume Volumen (Menge) der kommunalen Ressourcen (kaltes Wasser, Heißes Wasser, Gas, häusliches Abwasser, Elektrische Energie), bereitgestellt für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum in einem Mehrfamilienhaus, das nicht mit einem kollektiven (gemeinschaftlichen) Messgerät ausgestattet ist, wird nach Formel 15 ermittelt:

,

Der Standard für den Verbrauch der entsprechenden Art von Versorgungsleistungen, die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum in einem Mehrfamilienhaus bereitgestellt werden, wird gemäß den durch einen Regierungsbeschluss genehmigten Regeln zur Festlegung und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen festgelegt der Russischen Föderation vom 23. Mai 2006 N 306;

Die Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus.

Bei der Ermittlung der Kaltwassermenge, die dem i-ten Wohnraum (Wohnung) oder dem für den allgemeinen Hausbedarf vorgesehenen Nichtwohnraum für den Abrechnungszeitraum zugeteilt wird, wird die Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Als Mehrfamilienhaus wird die Gesamtfläche der folgenden Räumlichkeiten ermittelt, die keine Teile der Wohnungen eines Mehrfamilienhauses sind und dazu bestimmt sind, mehr als einen Raum in einem Mehrfamilienhaus zu versorgen (gemäß den Angaben im Pass des Mehrfamilienhauses): Bereiche mit Treppenabsätzen zwischen den Wohnungen, Treppen, Korridoren, Vorräumen, Hallen, Lobbys, Rollstühlen, Sicherheitsräumen (Concierge) in diesem Apartmentgebäude, die nicht einzelnen Eigentümern gehören;

Die Gesamtfläche der i-ten Wohnräume (Wohnung) oder Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus;

Die Gesamtfläche aller Wohnräume (Wohnungen) und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus.“

REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

AUFLÖSUNG


Regierung der Russischen Föderation

entscheidet:

1. Genehmigen Sie die beigefügten Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen vorgenommen werden.

2. Organe Staatsmacht Die konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation stellen vor dem 1. Juni 2013 sicher, dass die Rechtsakte der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation mit den durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen in Einklang gebracht werden.

3. Empfehlen Sie den lokalen Regierungsbehörden, dies durch die Abhaltung von Hauptversammlungen der Eigentümer von Räumlichkeiten sicherzustellen Apartmentgebäude Information der Eigentümer von Räumlichkeiten, die Mehrfamilienhäuser direkt verwalten, über Energiesparmaßnahmen für den Fall, dass die Menge der für den allgemeinen Hausbedarf verbrauchten kommunalen Ressourcen, ermittelt auf der Grundlage der Messwerte von kollektiven (gemeinsamen) Messgeräten, die entsprechenden Verbrauchsnormen überschreitet.

4. Stellen Sie Folgendes fest:

1) Absatz 1 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt 7 Tage nach dem Datum der offiziellen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft;

2) Absatz 2 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt am 1. Juni 2013 in Kraft, mit Ausnahme der Unterabsätze „c“ und „t“, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Vorsitzender der Regierung
Russische Föderation
D. Medwedew

Änderungen an Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Bereitstellung von Versorgungsdienstleistungen

1. In den Regeln zur Festlegung und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen, genehmigt (Gesetzgebungssammlung der Russischen Föderation, 2006, Nr. 22, Art. 2338; 2012, Nr. 15, Art. 1783):

a) in Absatz 7:

Absatz drei von Unterabsatz „c“ sollte gestrichen werden;

Absatz drei von Unterabsatz „e“ sollte gestrichen werden;

b) Absatz 2 von Klausel 29 wird für ungültig erklärt;

c) im Anhang zu diesen Regeln:

Punkt 3

„3. Der Standardverbrauch an Versorgungsleistungen für die Heizung in Wohnräumen (Gcal pro Monat pro 1 m² der Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude) wird durch die bestimmt folgende Formel:

(Formel 5)

Wo:

- der Gesamtverbrauch an Wärmeenergie während der Heizperiode zur Beheizung von Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden, ermittelt anhand der Messwerte kollektiver (gemeinschaftlicher) Messgeräte in Mehrfamilienhäusern oder einzelner Messgeräte in Wohngebäuden (Gcal);


- ein Zeitraum, der der Dauer der Heizperiode entspricht (die Anzahl der Kalendermonate, einschließlich unvollständiger, in der Heizperiode), in der der Gesamtverbrauch an Wärmeenergie für die Beheizung von Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden gemessen wurde.“;



„3_1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (gemeinsame) Messgeräte zu installieren, wird der Verbrauchsstandard für öffentliche Heizdienste in Wohngebäuden durch Formel 5 bestimmt, unter Berücksichtigung eines Erhöhungsfaktors von:









von 2017 – 1,6.“;

Absatz 4 wird für ungültig erklärt;

Fügen Sie Absatz 5_1 mit folgendem Inhalt hinzu:

„5_1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (gemeinschaftliche), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte zu installieren, wird der Standardverbrauch an Versorgungsleistungen für die Kaltwasserversorgung (Normverbrauch an Versorgungsleistungen für die Warmwasserversorgung) in Wohngebäuden ermittelt nach Formel 6 unter Berücksichtigung des zunehmenden Koeffizienten von:

vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 - 1.1;

vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 - 1,2;

vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 - 1,4;

vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 - 1,5;

von 2017 – 1,6.“;

Fügen Sie Klausel 7_1 mit folgendem Inhalt hinzu:

„7_1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (Gemeinschaftshaus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte zu installieren, wird der Standardverbrauch an Versorgungsleistungen für die Kalt-(Warm-)Wasserversorgung für den gemeinsamen Hausbedarf durch Formel 8 unter Berücksichtigung bestimmt berücksichtigen einen zunehmenden Faktor von:

vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 - 1.1;

vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 - 1,2;

vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 - 1,4;

vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 - 1,5;

von 2017 – 1,6.“;

Fügen Sie Klausel 8_1 mit folgendem Inhalt hinzu:

„8_1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (gemeinschaftliche), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte zu installieren, wird der Verbrauchsstandard für Versorgungsleistungen zur Stromversorgung in Wohngebäuden nach Formel 9 unter Berücksichtigung eines Erhöhungsfaktors von: bestimmt.

vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 - 1.1;

vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 - 1,2;

vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 - 1,4;

vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 - 1,5;

von 2017 – 1,6.“;

Klausel 9_1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„9_1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (gemeinsames Haus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte zu installieren, wird der Standardverbrauch von Versorgungsleistungen für die Stromversorgung für den gemeinsamen Hausbedarf nach Formel 10 unter Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors ermittelt von:

vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 - 1.1;

vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 - 1,2;

vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 - 1,4;

vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 - 1,5;

von 2017 – 1,6.“;

Absatz 18 ist wie folgt zu formulieren:

„18. Der Verbrauchsstandard für Nutzwärmedienstleistungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden (Gcal pro 1 m² der Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude pro Monat) beträgt bestimmt durch die folgende Formel:

(Formel 18)

Wo:

- die Menge an Wärmeenergie, die während einer Heizperiode von Mehrfamilienhäusern verbraucht wird, die nicht mit kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiemessgeräten ausgestattet sind, oder von Wohngebäuden, die nicht mit individuellen Wärmeenergiemessgeräten (Gcal) ausgestattet sind, ermittelt nach Formel 19 ;

- die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohnräume in Mehrfamilienhäusern bzw. die Gesamtfläche der Wohngebäude (qm);

- ein Zeitraum, der der Dauer der Heizperiode entspricht (die Anzahl der Kalendermonate, einschließlich Teilmonate, in der Heizperiode).“;

Der Name des Unterabschnitts „Formel zur Berechnung des Standardverbrauchs von Heizdienstleistungen für den allgemeinen Hausbedarf“ sollte gestrichen werden.

Absatz 21 wird für ungültig erklärt;

Absatz 27 ist wie folgt zu formulieren:

„27. Der Verbrauchsstandard für öffentliche Dienstleistungen zur Kalt-(Warm-)Wasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf (Kubikmeter pro Monat pro 1 Quadratmeter der Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum in einem Mehrfamilienhaus gehörenden Räumlichkeiten) wird bestimmt durch die folgende Formel:

(Formel 26)

Wo:

- Standardverbrauch an Versorgungsleistungen für die Kalt-(Warm-)Wasserversorgung (Kubikmeter pro Monat und Person), ermittelt gemäß den Absätzen 23-26 dieses Dokuments;

0,09 - Verbrauch von kaltem (warmem) Wasser für den allgemeinen Hausbedarf (Kubikmeter pro Monat und Person);

K ist die Anzahl der Bewohner, die in Mehrfamilienhäusern leben, für die der Standard bestimmt wird;

- Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern (qm).

Die Gesamtfläche der Räumlichkeiten, die Teil des Gemeinschaftseigentums in einem Mehrfamilienhaus sind, wird als Gesamtfläche der folgenden Räumlichkeiten bestimmt, die nicht zu den Wohnungen des Mehrfamilienhauses gehören und dazu bestimmt sind, mehr als eine zu bedienen Zimmer im Mehrfamilienhaus (gemäß den Angaben im Pass des Mehrfamilienhauses): der Bereich der Treppenhäuser zwischen den Wohnungen, Treppen, Flure, Vorräume, Flure, Lobbys, Kinderwagen, Sicherheitsräume (Concierge) in diesem Mehrfamilienhäuser, die nicht einzelnen Eigentümern gehören.

2. In den Regeln für die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 N 354 „Über die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen für Eigentümer.“ und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden“ (Gesetzessammlung der Russischen Föderation, 2011, Nr. 22, Artikel 3168; 2012, Nr. 23, Artikel 3008; Nr. 36, Artikel 4908):

a) In Absatz 4 Unterabsatz „c“ werden die Worte „sowie aus den zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus“ gestrichen;

b) in Absatz 19 Unterabsatz „h“:

die Wörter „und“ sollten gestrichen werden;

die Worte „sowie das Verfahren und die Bedingungen für den Empfang von Zählerständen“ hinzufügen;

c) in Absatz 31:

Unterabsatz „d“ wird durch die Worte „mit dem Empfang von Daten bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit der vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Ablesungen von Messgeräten, die Ablesung einzelner, gemeinsamer (Wohnungs-)Raumzähler“ ergänzt Geräte (Verteiler), die außerhalb von Wohngebäuden (Nichtwohngebäuden) installiert sind“;



„e_1) Nehmen Sie mindestens alle 6 Monate Messungen an einzelnen, gemeinsamen (Wohnungs-) Raummessgeräten (Verteilern) vor, die außerhalb von Wohngebäuden (Nichtwohngebäuden) installiert sind, und überprüfen Sie den Zustand dieser Messgeräte (falls eine Vereinbarung Bestimmungen dazu enthält). die Erbringung von Versorgungsleistungen und (oder) Beschlüsse der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus haben kein anderes Verfahren für die Ablesung solcher Messgeräte festgelegt);“;

Unterabsatz „y_1“ mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„y_1) erhaltene Mittel als Differenz bei der Berechnung der Vergütung für Versorgungsleistungen unter Verwendung steigender Koeffizienten für die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen und die Steigerung der Energieeffizienz zuweisen;“;

d) in Absatz 32:

Unterabsatz „d“ sollte wie folgt angegeben werden:

„d) höchstens einmal alle 6 Monate eine Überprüfung der Richtigkeit der vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Messwerte einzelner, gemeinsamer (Wohnung) Raummessgeräte (Verteiler) durchführen, die in Wohngebäuden (Nicht-Wohngebäuden) installiert sind. Wohnräume, durch Besichtigung der Räumlichkeiten, in denen diese Messgeräte installiert sind, sowie Überprüfung des Zustands der angegebenen Messgeräte;“;

Unterabsatz „e_1“ mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„e_1) die Zahl der Bürger ermitteln, die (auch vorübergehend) in den vom Verbraucher bewohnten Wohnräumen leben, wenn die Wohnräume nicht mit individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Zählern für Kaltwasser, Warmwasser, Strom und Gas ausgestattet sind, und beziehen ein Gesetz zur Festlegung der Zahl dieser Bürger erlassen;“;

e) Absatz 33 sollte durch Unterabsatz „k_1“ mit folgendem Inhalt ergänzt werden:

„k_1) Wenn ein Einzel-, Allgemein- (Wohnungs-) oder Raumzähler vorhanden ist, nehmen Sie dessen Ablesungen monatlich vor und übermitteln Sie die erhaltenen Ablesungen spätestens zu dem in der Vereinbarung mit Bestimmungen über die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen festgelegten Datum an den Auftragnehmer oder seine bevollmächtigte Person ;";

f) in Absatz 34:

Unterabsatz „c“ wird für ungültig erklärt;

Unterabsatz „g“ ist wie folgt anzugeben:

„g) dem Auftragnehmer gestatten, in die bewohnten Wohn- oder Nichtwohnräume einzelne, gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte und Verteiler abzulesen, deren Zustand, die Tatsache ihrer Anwesenheit oder Abwesenheit sowie die Zuverlässigkeit zu überprüfen die vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Messwerte dieser Messgeräte und Verteiler zu einem zuvor vereinbarten Zeitpunkt in der in Absatz 85 dieser Geschäftsordnung festgelegten Weise, jedoch nicht öfter als einmal alle 6 Monate;“;

g) Absatz 40 ist wie folgt zu formulieren:

„40. Ein Verbraucher von Versorgungsleistungen in einem Mehrfamilienhaus (mit Ausnahme von Heizungsanlagen) zahlt unabhängig von der gewählten Art der Bewirtschaftung des Mehrfamilienhauses im Rahmen der Zahlung für Versorgungsleistungen gesondert eine Gebühr für die dem Verbraucher bereitgestellten Versorgungsleistungen in Wohn- oder Nichtwohnräumen sowie eine Gebühr für Versorgungsleistungen, die bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums in einem Mehrfamilienhaus verbraucht werden (im Folgenden als Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf bezeichnet).

Der Verbraucher einer kommunalen Heizungsdienstleistung zahlt eine Gesamtgebühr für diese Dienstleistung, ohne Aufteilung in die Gebühr für den Verbrauch der angegebenen Dienstleistung in Wohnräumen (Nichtwohngebäuden) und die Gebühr für deren Verbrauch für den allgemeinen Hausbedarf.

Der Verbraucher einer Versorgungsleistung für Heizung und (oder) Warmwasserversorgung, die vom Auftragnehmer erstellt und dem Verbraucher in Abwesenheit zentraler Heizungs- und (oder) Warmwasserversorgungssysteme bereitgestellt wird, zahlt eine berechnete Gesamtgebühr für diese Versorgungsleistung gemäß Absatz 54 dieser Regeln und einschließlich als Gebühr für eine Versorgungsleistung, die einem Verbraucher in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude erbracht wird, sowie als Zahlung für eine Versorgungsleistung, die für den allgemeinen Haushaltsbedarf erbracht wird.“;

h) in Absatz 42:

Fügen Sie im ersten Absatz nach den Worten „Zähler“ die Worte „mit Ausnahme der Zahlung für die Heizungsversorgung“ hinzu.

Absatz drei wird für ungültig erklärt;

i) Absatz 42_1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„42_1. In Ermangelung kollektiver (Gemeinschaftshaus), gemeinsamer (Wohnung) und individueller Messgeräte in allen Wohn- oder Nichtwohnräumen eines Mehrfamilienhauses wird die Höhe der Vergütung für Versorgungsheizungsleistungen gemäß Formel 2 von bestimmt Anhang Nr. 2 zu diesen Regeln basiert auf den Standardleistungen des Versorgungsverbrauchs.

In einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (Haus-)Wärmezähler ausgestattet ist und in dem nicht alle Wohn- oder Nichtwohnräume mit individuellen und (oder) gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmezählern (Verteilern) ausgestattet sind, beträgt die Menge Die Vergütung für Versorgungsleistungen für die Heizung in einem Wohngebäude in Innenräumen wird gemäß Formel 3 der Anlage Nr. 2 dieser Regeln auf der Grundlage der Messwerte eines kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezählers ermittelt.

In einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist und in dem alle Wohn- und Nichtwohnräume mit individuellen und (oder) gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiezählern (Verteilern) ausgestattet sind, beträgt die Menge von Die Zahlung für Versorgungsleistungen für die Heizung in Wohn- und Nichtwohngebäuden wird gemäß der Formel 3_1 der Anlage Nr. 2 dieser Regeln auf der Grundlage der Ablesungen einzelner und (oder) allgemeiner (Wohnungs-)Wärmeenergiezähler ermittelt.“;

j) in Absatz 44:

Fügen Sie im ersten Absatz nach den Worten „Messgerät“ die Worte „außer für Versorgungsheizungsdienste“ hinzu.

Absatz zwei sollte wie folgt formuliert werden:

„Der Umfang der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistungen, der während des Abrechnungszeitraums an die Verbraucher verteilt wird, darf den Umfang der Versorgungsleistungen, der auf der Grundlage der Verbrauchsstandards für für den allgemeinen Hausbedarf erbrachte Versorgungsleistungen berechnet wird, nicht überschreiten, außer in Fällen, in denen eine Hauptversammlung der Eigentümer stattfindet.“ von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, die nach dem festgelegten Verfahren gehalten werden, wurde beschlossen, das Volumen der Versorgungsleistungen in Höhe des Überschusses des Volumens der Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf zu verteilen, der auf der Grundlage der Messwerte ermittelt wird kollektiver (gemeinsamer Haus-)Zähler, über das Volumen, das auf der Grundlage der Verbrauchsstandards der für den gemeinsamen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistungen berechnet wird, zwischen allen Wohn- und Nichtwohngebäuden im Verhältnis zur Größe der Gesamtfläche jedes Wohn- und Nichtwohngebäudes Wohnräume.“;

Fügen Sie die folgenden Absätze hinzu:

„Wenn diese Entscheidung nicht getroffen wird, wird das Volumen der Versorgungsleistungen in Höhe des Überschusses des Volumens der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistungen, das auf der Grundlage der Ablesungen eines Sammelzählers (gemeinsamen Hauszählers) ermittelt wird, über das auf der Grundlage berechnete Volumen hinaus berechnet über die Verbrauchsstandards der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistungen zahlt der Leistungserbringer aus eigenen Mitteln.

Das in den Absätzen 2 und 3 dieses Absatzes festgelegte Berechnungsverfahren gilt nicht für Fälle, in denen gemäß diesen Regeln der Anbieter des Versorgungsdienstes ist Ressourcenversorgungsorganisation. In diesen Fällen wird der Umfang der für den Abrechnungszeitraum erbrachten Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf berechnet und im Verhältnis zur Größe der Gesamtfläche der jedem Verbraucher gehörenden Wohn- oder Nichtwohnräume (in seiner Nutzung) auf die Verbraucher verteilt ) in einem Mehrfamilienhaus gemäß den Formeln 11-14 der Anlage Nr. 2 zu dieser Ordnung.“;

k) in Absatz 47 Unterabsatz „a“ wird das Wort „Abwasser“ gestrichen;

l) Absatz 48 ist wie folgt zu formulieren:

„48. In Ermangelung eines kollektiven (gemeinsamen) Messgeräts wird die Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen, die für den allgemeinen Hausbedarf erbracht werden, mit Ausnahme von Versorgungsheizungsleistungen, gemäß Formel 10 der Anlage Nr. 2 zu bestimmt diese Regeln.";

m) Absatz 56_1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„56_1. Wenn die Wohnräume nicht mit einer individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Messeinrichtung für Kaltwasser, Warmwasser, Strom und Gas ausgestattet sind und der Auftragnehmer über Informationen über Verbraucher verfügt, die sich vorübergehend in den Wohnräumen aufhalten und in diesen Räumlichkeiten nicht registriert sind Bei einem dauerhaften (vorübergehenden) Aufenthaltsort oder Aufenthaltsort hat der Auftragnehmer das Recht, ein Gesetz zu erstellen, in dem die Anzahl der Bürger festgelegt wird, die sich vorübergehend in den Wohnräumen aufhalten. Das angegebene Gesetz wird vom Auftragnehmer und vom Verbraucher unterzeichnet wenn der Verbraucher die Unterzeichnung des Gesetzes verweigert, vom Auftragnehmer und mindestens zwei Verbrauchern und dem Vorsitzenden des Rates des Mehrfamilienhauses, in dem keine Personengesellschaft oder Genossenschaft gegründet wurde, vom Vorsitzenden der Personengesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Die Verwaltung eines Mehrfamilienhauses erfolgt durch eine Personengesellschaft oder Genossenschaft und das Leitungsorgan einer solchen Personengesellschaft oder Genossenschaft hat mit der Verwaltungsorganisation einen Verwaltungsvertrag abgeschlossen.

In diesem Gesetz sind Datum und Uhrzeit seiner Erstellung, Nachname, Vorname und Vatersname des Eigentümers der Wohnräume (dauerhaft ansässiger Verbraucher), Adresse, Wohnort und Angaben zur Anzahl der vorübergehend ansässigen Verbraucher angegeben. Verweigert der Wohnungseigentümer (Haushaltsverbraucher) die Unterzeichnung des Gesetzes oder ist der Wohnungseigentümer (Haushaltsverbraucher) zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Gesetzes abwesend in der Wohnung, wird ein entsprechender Vermerk vermerkt dieser Akt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Eigentümer der Wohnräume (dauerhaft ansässiger Verbraucher) 1 Kopie des Gesetzes zu übergeben.

Das angegebene Gesetz wird vom Testamentsvollstrecker innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum seiner Erstellung an die Organe für innere Angelegenheiten und (oder) Organe übermittelt, die zur Wahrnehmung von Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bereich der Migration befugt sind.“;

o) Absatz 58 ist wie folgt zu formulieren:

„58. Die Anzahl der Verbraucher, die sich vorübergehend in einer Wohnung aufhalten, wird auf der Grundlage des in Absatz 57 Buchstabe b dieser Geschäftsordnung genannten Antrags und (oder) auf der Grundlage eines von den zuständigen Stellen erstellten Protokolls ermittelt Ordnungswidrigkeit, vorgesehen in Artikel 19.15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Russischen Föderation.“;

p) in Absatz 59:

In Absatz eins sollten die Wörter „mindestens 1 Jahr“ durch die Wörter „mindestens 6 Monate“ und die Wörter „weniger als 1 Jahr“ durch die Wörter „weniger als 6 Monate“ ersetzt werden.

Unterabsatz „b“ sollte wie folgt angegeben werden:

„b) im Falle des Versäumnisses des Verbrauchers, die Ablesungen eines einzelnen, allgemeinen (Wohnungs-) Raumzählers für den Abrechnungszeitraum innerhalb der in diesen Regeln oder einer Vereinbarung mit Bestimmungen über die Erbringung von Versorgungsleistungen festgelegten Fristen bereitzustellen, oder ein Beschluss der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, - beginnend mit dem Abrechnungszeitraum, für den der Verbraucher keine Zählerstände übermittelt hat, bis zu dem Abrechnungszeitraum (einschließlich), für den der Verbraucher dem Auftragnehmer die Zählerstände übermittelt hat, jedoch nicht mehr als 6 Abrechnungszeiträume hintereinander;";

p) Klausel 59_1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„59_1. Die Zahlung für Versorgungsleistungen, die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum erbracht werden, wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 44 dieser Regeln auf der Grundlage des berechneten durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsvolumens einer Versorgungsressource bestimmt, das anhand der Messwerte ermittelt wird des Sammelzählers (Hausgemeinschaftszählers) für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (für Heizung – basierend auf der durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsmenge während der Heizperiode) und wenn die Betriebsdauer des Messgeräts weniger als 6 Monate betrug – dann für die tatsächliche Betriebsdauer des Messgeräts, jedoch nicht weniger als 3 Monate (bei Heizung - mindestens 3 Monate der Heizperiode) - beginnend mit dem Datum, an dem das zuvor in Betrieb genommene Sammelmessgerät (Gemeinschaftsmessgerät) ausgefallen ist oder verloren gegangen ist oder seine Lebensdauer abgelaufen ist, und wenn das Datum nicht bestimmt werden kann, dann beginnend mit dem Abrechnungszeitraum, in dem die angegebenen Ereignisse eingetreten sind, bis zu dem Datum, an dem die Abrechnung der kommunalen Ressource durch die Inbetriebnahme eines Kollektivs (Gemeinschaftshauses) wieder aufgenommen wurde. Messgerät, das die festgelegten Anforderungen erfüllt, jedoch nicht mehr als 3 Abrechnungszeiträume hintereinander.“;

c) Absatz 60 ist wie folgt zu formulieren:

„60. Nach Ablauf der maximalen Anzahl von Abrechnungszeiträumen gemäß Absatz 59 Unterabsatz „a“ dieser Regeln, für die die Zahlung für eine Versorgungsleistung gemäß den im angegebenen Absatz vorgesehenen Daten ermittelt wird, erfolgt die Zahlung für Eine für ein Wohngebäude erbrachte Versorgungsleistung wird gemäß Absatz 42 dieser Regeln auf der Grundlage von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen unter Verwendung steigender Faktoren berechnet, die in den genehmigten Regeln zur Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen vorgesehen sind durch die Regierung der Russischen Föderation Zahlung für Versorgungsleistungen, die für Nichtwohngebäude erbracht werden – gemäß Absatz 43 dieser Regeln auf der Grundlage des geschätzten Volumens der Versorgungsressourcen.

Nach Ablauf der in Absatz 59 Unterabsatz „b“ dieser Regeln genannten Höchstzahl von Abrechnungszeiträumen, für die die Zahlung für eine Versorgungsleistung anhand der in diesem Absatz vorgesehenen Daten ermittelt wird, erfolgt die Zahlung für eine erbrachte Versorgungsleistung an ein Wohngebäude wird gemäß Absatz 42 dieser Regeln auf der Grundlage der Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen berechnet, die Zahlung für Versorgungsleistungen, die an Nichtwohngebäude erbracht werden, wird gemäß Absatz 43 dieser Regeln auf der Grundlage des geschätzten Volumens berechnet der Versorgungsressource.";

t) die Absätze 60_1 und 60_2 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„60_1. Bei Fehlen eines gemeinsamen (Haus-)Zählers für Kaltwasser, Warmwasser, elektrische Energie und Wärmeenergie (sofern der Einbau solcher Zähler technisch möglich ist) sowie nach Ablauf der Höchstzahl der in Absatz 59_1 dieser Regeln genannten Abrechnungszeiträume, für die die Zahlung der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistungen gemäß den in diesem Absatz vorgesehenen Daten ermittelt wird, wenn die Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus dies nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitgestellt haben , der Ausrüstung und (oder) Inbetriebnahme eines kollektiven (gemeinsamen) Messgeräts für die verbrauchte Versorgungsressource, wird die Vergütung für eine Versorgungsleistung, die für den allgemeinen Haushaltsbedarf während des Abrechnungszeitraums erbracht wird, anhand steigender Koeffizienten berechnet, die in den Festlegungsregeln vorgesehen sind und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsdienstleistungen, die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt wurden.

60_2. Wenn dem Verbraucher der Zugang zu den Wohn- und (oder) Nichtwohnräumen des Auftragnehmers zweimal oder mehrmals verweigert wird, muss der Zustand der installierten und in Betrieb genommenen einzelnen, gemeinsamen (Wohnungs-)Messgeräte überprüft und die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen überprüft werden über die Ablesungen solcher Messgeräte und vorbehaltlich der Ausführung einer Handlung durch den Auftragnehmer über die Verweigerung des Zugangs zum Zähler werden die Gebühren für Versorgungsleistungen auf der Grundlage der Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen unter Verwendung der in den Regeln vorgesehenen Erhöhungsfaktoren berechnet für die Festlegung und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen, die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt wurden.“;

s) in Absatz 83 die Worte „3 Monate“ durch die Worte „6 Monate“ ersetzen;

t) Absatz 84 ist wie folgt zu formulieren:

„84. Versäumt es der Verbraucher, dem Auftragnehmer 6 Monate hintereinander die Ablesungen eines individuellen oder allgemeinen (Wohnungs-)Zählers zur Verfügung zu stellen, muss der Auftragnehmer spätestens 15 Tage nach Ablauf der festgelegten 6-Monats-Frist, eine andere Frist, die durch die Vereinbarung mit Bestimmungen über die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen und (oder) durch Beschlüsse der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus festgelegt ist, ist er verpflichtet, die in Absatz 82 dieser Regeln genannte Prüfung durchzuführen und Zählerstände ablesen.“;

x) Absatz 110_1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„110_1. Wenn der Auftragnehmer die Inspektion nicht innerhalb der in Absatz 108 dieser Regeln festgelegten Frist durchführt und es ihm nicht möglich ist, ihn über die Tatsache einer Verletzung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen aufgrund von unsachgemäßem Fehlverhalten zu informieren Bei der Organisation der Arbeit des 24-Stunden-Notdienstes hat der Verbraucher das Recht, in Abwesenheit eines Testamentsvollstreckers einen Bericht über die Qualität der erbrachten Versorgungsleistungen zu erstellen. In diesem Fall wird das angegebene Gesetz von mindestens 2 Verbrauchern unterzeichnet der Vorsitzende des Rates eines Mehrfamilienhauses, in dem keine Personengesellschaft oder Genossenschaft gegründet wurde, der Vorsitzende der Personengesellschaft oder Genossenschaft, wenn die Verwaltung des Mehrfamilienhauses durch eine Personengesellschaft oder Genossenschaft ausgeübt wird.“;

v) Absatz 111 wird durch Unterabsatz „d“ mit folgendem Inhalt ergänzt:

„d) Datum und Uhrzeit des Beginns der Verletzung der Qualität der erbrachten Versorgungsleistungen, die in der vom Verbraucher gemäß Absatz 110_1 dieser Verordnung erstellten Bescheinigung über die Qualitätsprüfung der erbrachten Versorgungsleistungen vermerkt sind Regeln, wenn die Qualitätsverletzung bei der Überprüfung der Tatsache der Verletzung der Qualität der Versorgungsleistung oder im Ergebnis einer Prüfung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen bestätigt wurde.“;

h) in Anhang Nr. 2 dieser Regeln:

in Absatz 1 das Wort „Heizung“ streichen;

Absatz 2 Absatz 1 lautet wie folgt:

„2. Die Höhe der Vergütung für die Versorgungsleistung für die Heizung im i-ten Wohngebäude, die nicht mit einem individuellen Wärmeenergiezähler ausgestattet ist, sowie die Höhe der Vergütung für die Versorgungsleistung für die Heizung im i-ten Wohngebäude, die nicht mit einem individuellen Wärmeenergiezähler ausgestattet ist Ausgestattet mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiezähler oder Nichtwohnräumen in einem Mehrfamilienhaus, die nicht mit einem kollektiven (Gemeinschafts-)Wärmeenergiezähler ausgestattet sind, gemäß den Absätzen 42_1 und 43 der Regeln wird durch die Formel bestimmt 2: ";

Absatz 3 ist wie folgt zu formulieren:

„3. Die Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen für die Heizung in den i-ten Wohn- oder Nichtwohnräumen, die nicht mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiemessgerät ausgestattet sind, in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (Gemeinschafts-)Gerät ausgestattet ist ) Wärmeenergiemessgerät und in dem nicht alle Wohn- und Nichtwohnräume mit individuellen (oder) gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiemessgeräten gemäß den Absätzen 42_1 und 43 der Regeln ausgestattet sind, bestimmt durch Formel 3:

Wo:

- Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums verbrauchten Wärmeenergie, ermittelt anhand der Messwerte des kollektiven (gemeinschaftlichen) Wärmeenergiezählers, mit dem das Mehrfamilienhaus ausgestattet ist. In den in Absatz 59 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird zur Berechnung des Zahlungsbetrags für Versorgungsleistungen das gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ermittelte Volumen (Menge) der Versorgungsressource verwendet;

- Gesamtfläche des i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäudes;

- die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohnräume eines Mehrfamilienhauses;

- Tarif für Wärmeenergie, der gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt wird.“;

Fügen Sie Absatz 3_1 mit folgendem Inhalt hinzu:

„3_1. Die Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen für die Heizung in Wohn- oder Nichtwohnräumen in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (allgemeinen Haus-)Wärmeenergiezähler ausgestattet ist und in dem alle Wohn- und Nichtwohnräume ausgestattet sind mit einzelnen und (oder) gemeinsamen (Wohnungs-) Messgeräten (Verteilern) von Wärmeenergie gemäß den Absätzen 42_1 und 43 der Regeln wird durch Formel 3_1 bestimmt:

Wo:

- das Volumen (die Menge) einer kommunalen Ressource, die während des Abrechnungszeitraums im i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäude verbraucht wird, bestimmt anhand der Ablesungen eines individuellen oder allgemeinen (Wohnungs-)Zählers im i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäude Wohnräume. In den in Absatz 59 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird zur Berechnung des Zahlungsbetrags für Versorgungsleistungen das gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ermittelte Volumen (Menge) der Versorgungsressource verwendet;

- Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums für den allgemeinen Gebäudebedarf bereitgestellten Wärmeenergie in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist, der durch die Formel bestimmt wird:

wo ist die Menge (Menge) der Wärmeenergie, die gemäß Absatz 54 der Regeln bestimmt wird und vom Auftragnehmer bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Warmwasserversorgung (sofern keine zentrale Warmwasserversorgung vorhanden ist) verwendet wird, die zusätzlich war auch vom Auftragnehmer genutzt, um den Verbrauchern gemeinschaftliche Wärmedienstleistungen anzubieten;


- die Gesamtfläche aller Wohnräume (Wohnungen) und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus;

- Tarif (Preis) für eine Versorgungsressource, der gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt wurde.“;

Absätze 15 und ungültig machen;

Absatz 17 ist wie folgt zu formulieren:

„17. Das Volumen (die Menge) einer Gemeinschaftsressource pro i-tem Wohnraum (Wohnung) oder Nichtwohnraum (Kaltwasser, Warmwasser, Gas, Abwasser, elektrische Energie), die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum bereitgestellt wird in einem Mehrfamilienhaus, das nicht mit einem kollektiven (gemeinsamen) Messgerät ausgestattet ist, wird nach Formel 15 bestimmt:

Wo:

- der Verbrauchsstandard für die entsprechende Art von Versorgungsleistungen, die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum in einem Mehrfamilienhaus bereitgestellt werden, festgelegt gemäß den Regeln zur Festlegung und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen, genehmigt durch Dekret der Regierung von der Russischen Föderation vom 23. Mai 2006 N 306;

- die Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus.

Bei der Ermittlung der Kaltwassermenge, die dem i-ten Wohnraum (Wohnung) oder dem für den allgemeinen Hausbedarf vorgesehenen Nichtwohnraum für den Abrechnungszeitraum zugeteilt wird, wird die Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Als Mehrfamilienhaus wird die Gesamtfläche der folgenden Räumlichkeiten ermittelt, die keine Teile der Wohnungen eines Mehrfamilienhauses sind und dazu bestimmt sind, mehr als einen Raum in einem Mehrfamilienhaus zu versorgen (gemäß den Angaben im Pass des Mehrfamilienhauses): Bereiche mit Treppenabsätzen zwischen den Wohnungen, Treppen, Korridoren, Vorräumen, Hallen, Lobbys, Rollstühlen, Sicherheitsräumen (Concierge) in diesem Apartmentgebäude, die nicht einzelnen Eigentümern gehören;

- die Gesamtfläche der i-ten Wohnräume (Wohnung) oder Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus;

- die Gesamtfläche aller Wohnräume (Wohnungen) und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus.“

Erläuterungen zu bestimmten Fragen der Anwendung der Regeln für die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen unter Berücksichtigung der Änderungen, die durch die Verordnungen der Regierung der Russischen Föderation vom 16. April 2013 Nr. 344 eingeführt wurden und vom 19. September 2013 Nr. 824

Am 01.06.2013 traten Änderungen in den Regeln für die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden in Kraft, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 05.06.2011 Nr . 354, eingeführt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16.04.2013 Nr. 344 (im Folgenden als die Regeln bezeichnet).

Änderungen der Regeln sehen Folgendes vor:

1. Zahlungen für die Kanalisation des allgemeinen Hausbedarfs sind ausgeschlossen.

2. Eine Vergütung für Heizkosten für den allgemeinen Hausbedarf ist ausgeschlossen.

3. Die Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen für die Kalt- und Warmwasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf wurden deutlich um das Neun- bzw. Sechsfache gesenkt.

4. Es ist vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2015 steigende Koeffizienten auf die Verbrauchsstandards für Versorgungsleistungen für den Fall eingeführt werden, dass einzelne (Wohnungs-)Messgeräte nicht installiert sind, sofern deren Installation technisch möglich ist.

5. Es wurde ein Verfahren zur Ausarbeitung eines Gesetzes zur Feststellung der Zahl der vorübergehenden Bewohner (die nicht in der vorgeschriebenen Weise in den Wohnräumen registriert sind) eingeführt, mit der Möglichkeit einer Neuberechnung des Zahlungsbetrags.

6. Wenn haushaltsübliche Messgeräte vorhanden sind, darf die Höhe der Vergütung für die Kalt- und Warmwasserversorgung sowie für die Stromversorgung für den gemeinschaftlichen Hausbedarf nicht höher sein als nach den vom Tarifausschuss von St. Petersburg festgelegten Verbrauchsstandards berechnet.

Gleichzeitig können durch Beschluss der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus weitere Entscheidungen über die Verteilung gemeinschaftlicher Mittel für den allgemeinen Hausbedarf getroffen werden.

7. Wenn festgestellt wird, dass eine Versorgungsleistung von unzureichender Qualität erbracht wird (Abweichung der Warmwassertemperatur, Änderung der Wassereigenschaften: Farbe, Geruch usw.), wird das Verfahren zur Feststellung der Tatsache, dass eine Versorgungsleistung von unzureichender Qualität erbracht wird, angewendet Die Qualität der nachträglichen Neuberechnung der Gebühren wurde vereinfacht.

Durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2013 Nr. 824 wurde die Verpflichtung der Verwaltungsorganisation, der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Wohnanlage und der Wohnungsbaugenossenschaft festgelegt, einzelne Messgeräte ohne Kosten für den Verbraucher in Betrieb zu nehmen. Somit wird dieser Service bereitgestellt kostenlos.

Die Regierung der Russischen Föderation beschließt:

1. Genehmigen Sie die beigefügten Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen vorgenommen werden.

2. Die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation stellen vor dem 1. Juni 2013 sicher, dass die Rechtsakte der Teilstaaten der Russischen Föderation mit den durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen in Einklang gebracht werden.

3. Empfehlen Sie den Kommunalverwaltungen, durch die Abhaltung von Hauptversammlungen der Eigentümer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern die Eigentümer von Räumlichkeiten, die Mehrfamilienhäuser direkt verwalten, über Energiesparmaßnahmen zu informieren, falls die Menge der für den allgemeinen Hausbedarf verbrauchten kommunalen Ressourcen ermittelt wird auf der Grundlage kollektiver (gemeinsamer) Messwerte von Messgeräten werden die entsprechenden Verbrauchsnormen überschritten.

4. Stellen Sie Folgendes fest:

1) Absatz 1 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt 7 Tage nach dem Datum der offiziellen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft;

2) Absatz 2 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt am 1. Juni 2013 in Kraft, mit Ausnahme der Unterabsätze „c“ und „t“, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Änderungen,
die in den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen enthalten sind
(genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16. April 2013 Nr. 344)

1. In den Regeln zur Festlegung und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. Mai 2006 Nr. 306 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2006, Nr. 22, Art 2338; 2012, Nr. 15, Art.

a) in Absatz 7:

Absatz drei von Unterabsatz „c“ sollte gestrichen werden;

Absatz drei von Unterabsatz „e“ sollte gestrichen werden;

b) Absatz 2 von Klausel 29 wird für ungültig erklärt;

c) im Anhang zu diesen Regeln:

„3. Der Standardverbrauch an Versorgungsleistungen für die Heizung in Wohnräumen (Gcal pro Monat pro 1 m² der Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude) wird bestimmt durch die folgende Formel:

(Formel 5)

* - der Gesamtverbrauch an Wärmeenergie während der Heizperiode zur Beheizung von Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden, ermittelt anhand der Messwerte kollektiver (gemeinschaftlicher) Messgeräte in Mehrfamilienhäusern oder einzelner Messgeräte in Wohngebäuden (Gcal);

* - ein Zeitraum, der der Dauer der Heizperiode entspricht (die Anzahl der Kalendermonate, einschließlich Teilmonate der Heizperiode), in der der Gesamtverbrauch an Wärmeenergie für die Beheizung von Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden gemessen wurde.“;

„3.1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (gemeinsame) Messgeräte zu installieren, wird der Standardverbrauch an Versorgungsleistungen für die Heizung in Wohngebäuden nach Formel 5 unter Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors bestimmt:

von 2017 – 1,6.“;

Absatz 4 wird für ungültig erklärt;

Abschnitt 5.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„5.1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (gemeinschaftliche), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte zu installieren, wird der Standardverbrauch an Versorgungsleistungen für die Kaltwasserversorgung (Normverbrauch an Versorgungsleistungen für die Warmwasserversorgung) in Wohngebäuden ermittelt nach Formel 6, unter Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors von:

von 2017 – 1,6.“;

Abschnitt 7.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„7.1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (Gemeinschaftshaus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte zu installieren, wird der Standardverbrauch an Versorgungsleistungen für die Kalt-(Warm-)Wasserversorgung für den gemeinsamen Hausbedarf nach Formel 8 bestimmt, unter Berücksichtigung von berücksichtigen einen zunehmenden Faktor von:

von 2017 – 1,6.“;

Abschnitt 8.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„8.1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (gemeinsame Haus-), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte zu installieren, wird der Verbrauchsstandard für Versorgungsleistungen zur Stromversorgung in Wohngebäuden nach Formel 9 unter Berücksichtigung eines Erhöhungsfaktors bestimmt :

von 2017 – 1,6.“;

Absatz 9 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„9. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (Gemeinschaftshaus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte zu installieren, wird der Standardverbrauch von Versorgungsleistungen für die Stromversorgung für den gemeinsamen Hausbedarf nach Formel 10 unter Berücksichtigung eines Erhöhungsfaktors ermittelt von:

von 2017 – 1,6.“;

Absatz 18 ist wie folgt zu formulieren:

„18. Der Verbrauchsstandard für Nutzwärmedienstleistungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden (Gcal pro 1 m² der Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude pro Monat) beträgt bestimmt durch die folgende Formel:

(Formel 18)

* - die Menge an Wärmeenergie, die während einer Heizperiode von Mehrfamilienhäusern verbraucht wird, die nicht mit kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiemessgeräten ausgestattet sind, oder von Wohngebäuden, die nicht mit individuellen Wärmeenergiemessgeräten (Gcal) ausgestattet sind, ermittelt durch die Formel 19;

* - die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohnräume in Mehrfamilienhäusern oder die Gesamtfläche der Wohngebäude (qm);

* – ein Zeitraum, der der Dauer der Heizperiode entspricht (die Anzahl der Kalendermonate, einschließlich unvollständiger, in der Heizperiode).“;

der Name des Unterabschnitts „Formel zur Berechnung des Standardverbrauchs an Versorgungsleistungen für Heizung für den allgemeinen Hausbedarf“ sollte gestrichen werden;

Absatz 21 wird für ungültig erklärt;

Absatz 27 ist wie folgt zu formulieren:

„27. Der Verbrauchsstandard für öffentliche Dienstleistungen zur Kalt-(Warm-)Wasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf (Kubikmeter pro Monat pro 1 Quadratmeter der Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum in einem Mehrfamilienhaus gehörenden Räumlichkeiten) wird bestimmt durch die folgende Formel:

(Formel 26)

* - Versorgungsverbrauchsstandard für die Kalt- (Warm-) Wasserversorgung (Kubikmeter pro Monat und Person), ermittelt gemäß den Absätzen 23 - 26 dieses Dokuments;

0,09 - Verbrauch von kaltem (warmem) Wasser für den allgemeinen Hausbedarf (Kubikmeter pro Monat und Person);

K ist die Anzahl der Bewohner, die in Mehrfamilienhäusern leben, für die der Standard bestimmt wird;

* - Gesamtfläche der im Gemeinschaftseigentum enthaltenen Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern (qm).

Die Gesamtfläche der Räumlichkeiten, die Teil des Gemeinschaftseigentums in einem Mehrfamilienhaus sind, wird als Gesamtfläche der folgenden Räumlichkeiten bestimmt, die nicht zu den Wohnungen des Mehrfamilienhauses gehören und dazu bestimmt sind, mehr als eine zu bedienen Zimmer im Mehrfamilienhaus (gemäß den Angaben im Pass des Mehrfamilienhauses): der Bereich der Treppenhäuser zwischen den Wohnungen, Treppen, Flure, Vorräume, Flure, Lobbys, Kinderwagen, Sicherheitsräume (Concierge) in diesem Mehrfamilienhäuser, die nicht einzelnen Eigentümern gehören.

2. In den Regeln für die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 Nr. 354 „Über die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2011, Nr. 3168; 2012, Nr. 3008;

a) In Absatz 4 Unterabsatz „c“ werden die Worte „sowie aus den zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus“ gestrichen;

b) in Absatz 19 Unterabsatz „h“:

die Wörter „und“ sollten gestrichen werden;

die Worte „sowie das Verfahren und die Bedingungen für den Empfang von Zählerständen“ hinzufügen;

c) in Absatz 31:

Unterabsatz „d“ wird durch die Worte „mit dem Empfang von Daten bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit der vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Ablesungen von Messgeräten, die Ablesung einzelner, gemeinsamer (Wohnungs-)Raumzähler“ ergänzt Geräte (Verteiler), die außerhalb von Wohngebäuden (Nichtwohngebäuden) installiert sind“;

„e.1) Nehmen Sie mindestens alle 6 Monate Messungen an einzelnen, gemeinsamen (Wohnungs-)Raummessgeräten (Verteilern) vor, die außerhalb von Wohngebäuden (Nichtwohngebäuden) installiert sind, und überprüfen Sie den Zustand dieser Messgeräte (sofern in der Vereinbarung enthalten). Bestimmungen zur Versorgung Versorgungsunternehmen, und (oder) Beschlüsse der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus haben kein anderes Verfahren für die Ablesung solcher Messgeräte festgelegt);“;

Unterabsatz „c.1“ mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„s.1) erhaltene Mittel als Differenz bei der Berechnung des Zahlungsbetrags für Versorgungsleistungen unter Verwendung steigender Koeffizienten für die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen und die Steigerung der Energieeffizienz zuweisen;“;

d) in Absatz 32:

Unterabsatz „d“ sollte wie folgt angegeben werden:

„d) höchstens einmal alle 6 Monate eine Überprüfung der Richtigkeit der vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Messwerte einzelner, gemeinsamer (Wohnung) Raummessgeräte (Verteiler) durchführen, die in Wohngebäuden (Nicht-Wohngebäuden) installiert sind. Wohnräume, durch Besichtigung der Räumlichkeiten, in denen diese Messgeräte installiert sind, sowie Überprüfung des Zustands der angegebenen Messgeräte;“;

Unterabsatz „e.1“ mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„e.1) die Zahl der Bürger ermitteln, die (auch vorübergehend) in den vom Verbraucher bewohnten Wohnräumen leben, wenn die Wohnräume nicht mit individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Zählern für Kaltwasser, Warmwasser, Strom und Gas ausgestattet sind, und erarbeiten Sie ein Gesetz zur Feststellung der Zahl dieser Bürger;“;

e) Absatz 33 sollte durch Unterabsatz „k.1“ mit folgendem Inhalt ergänzt werden:

„j.1) Wenn ein Einzel-, Gemeinschafts- (Wohnungs-) oder Zimmerzähler vorhanden ist, nehmen Sie dessen Ablesungen monatlich vor und übermitteln Sie die erhaltenen Ablesungen spätestens zu dem in der Vereinbarung mit Bestimmungen über die Bereitstellung festgelegten Datum an den Auftragnehmer oder seine bevollmächtigte Person Versorgungsdienstleistungen;“;

f) in Absatz 34:

Unterabsatz „c“ wird für ungültig erklärt;

Unterabsatz „g“ ist wie folgt anzugeben:

„g) dem Auftragnehmer gestatten, in die bewohnten Wohn- oder Nichtwohnräume einzelne, gemeinsame (Wohnungs-)Messgeräte und Verteiler abzulesen, deren Zustand, die Tatsache ihrer Anwesenheit oder Abwesenheit sowie die Zuverlässigkeit zu überprüfen die vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Messwerte dieser Messgeräte und Verteiler zu einem zuvor vereinbarten Zeitpunkt in der in Absatz 85 dieser Geschäftsordnung festgelegten Weise, jedoch nicht öfter als einmal alle 6 Monate;“;

g) Absatz 40 ist wie folgt zu formulieren:

„40. Ein Verbraucher von Versorgungsleistungen in einem Mehrfamilienhaus (mit Ausnahme von Heizungsanlagen) zahlt unabhängig von der gewählten Art der Bewirtschaftung des Mehrfamilienhauses im Rahmen der Zahlung für Versorgungsleistungen gesondert eine Gebühr für die dem Verbraucher bereitgestellten Versorgungsleistungen in Wohn- oder Nichtwohnräumen sowie eine Gebühr für Versorgungsleistungen, die bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums in einem Mehrfamilienhaus verbraucht werden (im Folgenden als Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf bezeichnet).

Der Verbraucher einer kommunalen Heizungsdienstleistung zahlt eine Gesamtgebühr für diese Dienstleistung, ohne Aufteilung in die Gebühr für den Verbrauch der angegebenen Dienstleistung in Wohnräumen (Nichtwohngebäuden) und die Gebühr für deren Verbrauch für den allgemeinen Hausbedarf.

Der Verbraucher einer Versorgungsleistung für Heizung und (oder) Warmwasserversorgung, die vom Auftragnehmer erstellt und dem Verbraucher in Abwesenheit zentraler Heizungs- und (oder) Warmwasserversorgungssysteme bereitgestellt wird, zahlt eine berechnete Gesamtgebühr für diese Versorgungsleistung gemäß Absatz 54 dieser Regeln und einschließlich als Gebühr für eine Versorgungsleistung, die einem Verbraucher in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude erbracht wird, sowie als Zahlung für eine Versorgungsleistung, die für den allgemeinen Haushaltsbedarf erbracht wird.“;

h) in Absatz 42:

Fügen Sie im ersten Absatz nach den Worten „Zähler“ die Worte „mit Ausnahme der Zahlung für die Heizungsversorgung“ hinzu.

Absatz drei wird für ungültig erklärt;

i) Abschnitt 42.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„42.1. In Ermangelung kollektiver (Gemeinschaftshaus), gemeinsamer (Wohnung) und individueller Messgeräte in allen Wohn- oder Nichtwohnräumen eines Mehrfamilienhauses wird die Höhe der Vergütung für Versorgungsheizungsleistungen gemäß Formel 2 bestimmt Anhang Nr. 2 zu diesen Regeln basiert auf den Standardleistungen des Versorgungsverbrauchs.

In einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (Haus-)Wärmezähler ausgestattet ist und in dem nicht alle Wohn- oder Nichtwohnräume mit individuellen und (oder) gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmezählern (Verteilern) ausgestattet sind, beträgt die Menge Die Vergütung für Versorgungsleistungen für die Heizung in einem Wohngebäude in Innenräumen wird gemäß Formel 3 der Anlage Nr. 2 dieser Regeln auf der Grundlage der Messwerte eines kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezählers ermittelt.

In einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist und in dem alle Wohn- und Nichtwohnräume mit individuellen und (oder) gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiezählern (Verteilern) ausgestattet sind, beträgt die Menge von Die Zahlung für Versorgungsleistungen für die Heizung in Wohn- und Nichtwohngebäuden wird gemäß Formel 31 der Anlage Nr. 2 dieser Regeln auf der Grundlage der Ablesungen einzelner und (oder) allgemeiner (Wohnungs-)Wärmeenergiezähler ermittelt.“;

j) in Absatz 44:

Fügen Sie im ersten Absatz nach den Worten „Messgerät“ die Worte „außer für Versorgungsheizungsdienste“ hinzu.

Absatz zwei sollte wie folgt formuliert werden:

„Der Umfang der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistungen, der während des Abrechnungszeitraums an die Verbraucher verteilt wird, darf den Umfang der Versorgungsleistungen, der auf der Grundlage der Verbrauchsstandards für für den allgemeinen Hausbedarf erbrachte Versorgungsleistungen berechnet wird, nicht überschreiten, außer in Fällen, in denen eine Hauptversammlung der Eigentümer stattfindet.“ von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, die nach dem festgelegten Verfahren gehalten werden, wurde beschlossen, das Volumen der Versorgungsleistungen in Höhe des Überschusses des Volumens der Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf zu verteilen, der auf der Grundlage der Messwerte ermittelt wird kollektiver (gemeinsamer Haus-)Zähler, über das Volumen, das auf der Grundlage der Verbrauchsstandards der für den gemeinsamen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistungen berechnet wird, zwischen allen Wohn- und Nichtwohngebäuden im Verhältnis zur Größe der Gesamtfläche jedes Wohn- und Nichtwohngebäudes Wohnräume.“;

Fügen Sie die folgenden Absätze hinzu:

„Wenn diese Entscheidung nicht getroffen wird, wird das Volumen der Versorgungsleistungen in Höhe des Überschusses des Volumens der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistungen, das auf der Grundlage der Ablesungen eines Sammelzählers (gemeinsamen Hauszählers) ermittelt wird, über das auf der Grundlage berechnete Volumen hinaus berechnet über die Verbrauchsstandards der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistungen zahlt der Leistungserbringer aus eigenen Mitteln.

Das in den Absätzen 2 und 3 dieses Absatzes festgelegte Berechnungsverfahren gilt nicht für Fälle, in denen gemäß diesen Regeln der Anbieter der Versorgungsdienstleistung eine Rist. In diesen Fällen wird der Umfang der im Abrechnungszeitraum erbrachten Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf berechnet und im Verhältnis zur Größe der Gesamtfläche der jedem Verbraucher gehörenden Wohn- oder Nichtwohnräume (in seiner Nutzung) auf die Verbraucher verteilt ) in einem Mehrfamilienhaus gemäß den Formeln 11 - 14 der Anlage Nr. 2 zu dieser Ordnung.“;

k) in Absatz 47 Unterabsatz „a“ wird das Wort „Abwasser“ gestrichen;

l) Absatz 48 ist wie folgt zu formulieren:

„48. In Ermangelung eines kollektiven (gemeinsamen) Messgeräts wird die Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen, die für den allgemeinen Hausbedarf erbracht werden, mit Ausnahme von Versorgungsheizungsleistungen, gemäß Formel 10 der Anlage Nr. 2 zu bestimmt diese Regeln.";

m) Abschnitt 56.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„56.1. Wenn die Wohnräume nicht mit einer individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Messeinrichtung für Kaltwasser, Warmwasser, Strom und Gas ausgestattet sind und der Auftragnehmer über Informationen über Verbraucher verfügt, die sich vorübergehend in den Wohnräumen aufhalten und in diesen Räumlichkeiten nicht registriert sind Bei einem dauerhaften (vorübergehenden) Aufenthaltsort oder Aufenthaltsort hat der Auftragnehmer das Recht, ein Gesetz zu erstellen, in dem die Anzahl der Bürger festgelegt wird, die sich vorübergehend in den Wohnräumen aufhalten. Das angegebene Gesetz wird vom Auftragnehmer und vom Verbraucher unterzeichnet wenn der Verbraucher die Unterzeichnung des Gesetzes verweigert, vom Auftragnehmer und mindestens zwei Verbrauchern und dem Vorsitzenden des Rates des Mehrfamilienhauses, in dem keine Personengesellschaft oder Genossenschaft gegründet wurde, vom Vorsitzenden der Personengesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Die Verwaltung eines Mehrfamilienhauses erfolgt durch eine Personengesellschaft oder Genossenschaft und das Leitungsorgan einer solchen Personengesellschaft oder Genossenschaft hat mit der Verwaltungsorganisation einen Verwaltungsvertrag abgeschlossen.

In diesem Gesetz sind Datum und Uhrzeit seiner Erstellung, Nachname, Vorname und Vatersname des Eigentümers der Wohnräume (dauerhaft ansässiger Verbraucher), Adresse, Wohnort und Angaben zur Anzahl der vorübergehend ansässigen Verbraucher angegeben. Verweigert der Wohnungseigentümer (Haushaltsverbraucher) die Unterzeichnung des Gesetzes oder ist der Wohnungseigentümer (Haushaltsverbraucher) zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Gesetzes abwesend in der Wohnung, wird ein entsprechender Vermerk vermerkt dieser Akt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Eigentümer der Wohnräume (dauerhaft ansässiger Verbraucher) 1 Kopie des Gesetzes zu übergeben.

Das angegebene Gesetz wird vom Testamentsvollstrecker innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum seiner Erstellung an die Organe für innere Angelegenheiten und (oder) Organe übermittelt, die zur Wahrnehmung von Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bereich der Migration befugt sind.“;

o) Absatz 58 ist wie folgt zu formulieren:

„58. Die Zahl der Verbraucher, die sich vorübergehend in einer Wohnung aufhalten, wird auf der Grundlage des in Absatz 57 Buchstabe b dieser Ordnung genannten Antrags und (oder) auf der Grundlage eines erstellten Protokolls über eine Ordnungswidrigkeit ermittelt durch die in Artikel 19.15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Russischen Föderation vorgesehenen autorisierten Stellen“;

o) in Absatz 59:

In Absatz eins sollten die Wörter „mindestens 1 Jahr“ durch die Wörter „mindestens 6 Monate“ und die Wörter „weniger als 1 Jahr“ durch die Wörter „weniger als 6 Monate“ ersetzt werden.

Unterabsatz „b“ sollte wie folgt angegeben werden:

„b) im Falle des Versäumnisses des Verbrauchers, die Ablesungen eines einzelnen, allgemeinen (Wohnungs-) Raumzählers für den Abrechnungszeitraum innerhalb der in diesen Regeln oder einer Vereinbarung mit Bestimmungen über die Erbringung von Versorgungsleistungen festgelegten Fristen bereitzustellen, oder ein Beschluss der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, - beginnend mit dem Abrechnungszeitraum, für den der Verbraucher keine Zählerstände übermittelt hat, bis zu dem Abrechnungszeitraum (einschließlich), für den der Verbraucher dem Auftragnehmer die Zählerstände übermittelt hat, jedoch nicht mehr als 6 Abrechnungszeiträume hintereinander;";

p) Abschnitt 59.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„59.1. Die Zahlung für Versorgungsleistungen, die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum erbracht werden, wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 44 dieser Regeln auf der Grundlage des berechneten durchschnittlichen monatlichen Verbrauchs einer Versorgungsressource bestimmt, der anhand der Messwerte ermittelt wird Sammelzähler (gemeinsamer Hauszähler) für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ( für Heizung - basierend auf der durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsmenge während der Heizperiode), und wenn die Betriebsdauer des Messgeräts weniger als 6 Monate betrug - dann für die tatsächliche Betriebsdauer des Messgeräts, jedoch nicht weniger als 3 Monate (bei Heizung - mindestens 3 Monate der Heizperiode) - beginnend mit dem Datum, an dem das zuvor in Betrieb genommene Sammelmessgerät (Gemeinschaftsmessgerät) ausgefallen ist oder war verloren gegangen oder seine Lebensdauer abgelaufen ist, und wenn das Datum nicht bestimmt werden kann, dann beginnend mit dem Abrechnungszeitraum, in dem die angegebenen Ereignisse eingetreten sind, bis zu dem Datum, an dem die Abrechnung der kommunalen Ressource durch Inbetriebnahme eines kollektiven (gemeinsamen) Messgeräts wieder aufgenommen wurde das die festgelegten Anforderungen erfüllt, jedoch nicht mehr als 3 Abrechnungszeiträume hintereinander.“;

c) Absatz 60 ist wie folgt zu formulieren:

„60. Nach Ablauf der maximalen Anzahl von Abrechnungszeiträumen gemäß Absatz 59 Unterabsatz „a“ dieser Regeln, für die die Zahlung für eine Versorgungsleistung gemäß den im angegebenen Absatz vorgesehenen Daten ermittelt wird, erfolgt die Zahlung für Eine für ein Wohngebäude erbrachte Versorgungsleistung wird gemäß Absatz 42 dieser Regeln auf der Grundlage von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen unter Verwendung steigender Faktoren berechnet, die in den genehmigten Regeln zur Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen vorgesehen sind durch die Regierung der Russischen Föderation Zahlung für Versorgungsleistungen, die für Nichtwohngebäude erbracht werden – gemäß Absatz 43 dieser Regeln auf der Grundlage des geschätzten Volumens der Versorgungsressourcen.

Nach Ablauf der in Absatz 59 Unterabsatz „b“ dieser Regeln genannten Höchstzahl von Abrechnungszeiträumen, für die die Zahlung für eine Versorgungsleistung anhand der in diesem Absatz vorgesehenen Daten ermittelt wird, erfolgt die Zahlung für eine erbrachte Versorgungsleistung an ein Wohngebäude wird gemäß Absatz 42 dieser Regeln auf der Grundlage der Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen berechnet, die Zahlung für Versorgungsleistungen, die an Nichtwohngebäude erbracht werden, wird gemäß Absatz 43 dieser Regeln auf der Grundlage des geschätzten Volumens berechnet der Versorgungsressource.";

r) die Abschnitte 60.1 und 60.2 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„60.1. Bei Fehlen eines gemeinsamen (Haus-)Zählers für Kaltwasser, Warmwasser, elektrische Energie und Wärmeenergie (sofern der Einbau solcher Zähler technisch möglich ist) sowie nach Ablauf der Höchstzahl der in Absatz 59.1 dieser Regeln genannten Abrechnungszeiträume, für die die Zahlung für Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf anhand der in diesem Absatz vorgesehenen Daten ermittelt wird, sofern die Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus dies nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgesehen haben , der Ausrüstung und (oder) Inbetriebnahme eines kollektiven (gemeinsamen) Messgeräts für die verbrauchte Versorgungsressource, wird die Vergütung für eine Versorgungsleistung, die für den allgemeinen Haushaltsbedarf während des Abrechnungszeitraums erbracht wird, anhand steigender Koeffizienten berechnet, die in den Festlegungsregeln vorgesehen sind und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsdienstleistungen, die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt wurden.

60.2. Wenn dem Verbraucher der Zugang zu den Wohn- und (oder) Nichtwohnräumen des Auftragnehmers zweimal oder mehrmals verweigert wird, muss der Zustand der installierten und in Betrieb genommenen einzelnen, gemeinsamen (Wohnungs-)Messgeräte überprüft und die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen überprüft werden über die Ablesungen solcher Messgeräte und vorbehaltlich der Ausführung einer Handlung durch den Auftragnehmer über die Verweigerung des Zugangs zum Zähler werden die Gebühren für Versorgungsleistungen auf der Grundlage der Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen unter Verwendung der in den Regeln vorgesehenen Erhöhungsfaktoren berechnet für die Festlegung und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen, die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt wurden.“;

s) in Absatz 83 die Worte „3 Monate“ durch die Worte „6 Monate“ ersetzen;

t) Absatz 84 ist wie folgt zu formulieren:

„84. Versäumt es der Verbraucher, dem Auftragnehmer 6 Monate hintereinander die Ablesungen eines individuellen oder allgemeinen (Wohnungs-)Zählers zur Verfügung zu stellen, muss der Auftragnehmer spätestens 15 Tage nach Ablauf der festgelegten 6-Monats-Frist, eine andere Frist, die durch die Vereinbarung mit Bestimmungen über die Erbringung von Versorgungsdienstleistungen und (oder) durch Beschlüsse der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus festgelegt ist, ist er verpflichtet, die in Absatz 82 dieser Regeln genannte Prüfung durchzuführen und Zählerstände ablesen.“;

x) Abschnitt 110.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„110.1. Wenn der Auftragnehmer die Inspektion nicht innerhalb der in Absatz 108 dieser Regeln festgelegten Frist durchführt und es ihm nicht möglich ist, ihn über die Tatsache einer Verletzung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen aufgrund von unsachgemäßem Fehlverhalten zu informieren Bei der Organisation der Arbeit des 24-Stunden-Notdienstes hat der Verbraucher das Recht, in Abwesenheit eines Testamentsvollstreckers einen Bericht über die Qualität der erbrachten Versorgungsleistungen zu erstellen. In diesem Fall wird das angegebene Gesetz von mindestens 2 Verbrauchern unterzeichnet der Vorsitzende des Rates eines Mehrfamilienhauses, in dem keine Personengesellschaft oder Genossenschaft gegründet wurde, der Vorsitzende der Personengesellschaft oder Genossenschaft, wenn die Verwaltung des Mehrfamilienhauses durch eine Personengesellschaft oder Genossenschaft ausgeübt wird.“;

v) Absatz 111 wird durch Unterabsatz „d“ mit folgendem Inhalt ergänzt:

„d) Datum und Uhrzeit des Beginns der Verletzung der Qualität der erbrachten Versorgungsleistungen, die in der vom Verbraucher gemäß Absatz 110.1 dieser Verordnung erstellten Bescheinigung über die Qualitätsprüfung der erbrachten Versorgungsleistungen vermerkt sind Regeln, wenn die Qualitätsverletzung bei der Überprüfung der Tatsache der Verletzung der Qualität der Versorgungsleistung oder im Ergebnis einer Prüfung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen bestätigt wurde.“;

h) in Anhang Nr. 2 dieser Regeln:

in Absatz 1 das Wort „Heizung“ streichen;

Absatz 2 Absatz 1 lautet wie folgt:

„2. Die Höhe der Vergütung für die Versorgungsleistung für die Heizung im i-ten Wohngebäude, die nicht mit einem individuellen Wärmeenergiezähler ausgestattet ist, sowie die Höhe der Vergütung für die Versorgungsleistung für die Heizung im i-ten Wohngebäude, die nicht mit einem individuellen Wärmeenergiezähler ausgestattet ist ausgestattet mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiezähler oder Nichtwohnräumen in einem Mehrfamilienhaus, die nicht mit einem kollektiven (gemeinsamen Gebäude-)Wärmeenergiezähler gemäß den Absätzen 42.1 und 43 der Regeln ausgestattet sind, wird bestimmt durch Formel 2: „;

Absatz 3 ist wie folgt zu formulieren:

„3. Die Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen für die Heizung in den i-ten Wohn- oder Nichtwohnräumen, die nicht mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiemessgerät ausgestattet sind, in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (Gemeinschafts-)Gerät ausgestattet ist ) Wärmeenergiemessgerät und in dem nicht alle Wohn- und Nichtwohnräume mit individuellen (oder) gemeinsamen (Wohnungs-)Wärmeenergiemessgeräten gemäß den Absätzen 42.1 und 43 der Regeln ausgestattet sind, bestimmt durch Formel 3:

* - Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums verbrauchten Wärmeenergie, ermittelt anhand der Messwerte des kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezählers, mit dem das Mehrfamilienhaus ausgestattet ist. In den in Absatz 59 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird zur Berechnung des Zahlungsbetrags für Versorgungsleistungen das gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ermittelte Volumen (Menge) der Versorgungsressource verwendet;

* - Gesamtfläche des i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäudes;

* - die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohnräume eines Mehrfamilienhauses;

* - Tarif für Wärmeenergie, der gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt wurde.“;

Abschnitt 3.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„3.1. Die Höhe der Vergütung für Versorgungsleistungen für die Heizung in Wohn- oder Nichtwohnräumen in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (allgemeinen Haus-)Wärmeenergiemessgerät ausgestattet ist und in dem alle Wohn- und Nichtwohnräume ausgestattet sind mit einzelnen und (oder) gemeinsamen (Wohnungs-)Messgeräten (Verteilern) von Wärmeenergie gemäß den Absätzen 42.1 und 43 der Regeln wird durch Formel 31 bestimmt:

* - Volumen (Menge) einer kommunalen Ressource, die während des Abrechnungszeitraums im i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäude verbraucht wird, bestimmt anhand der Ablesungen eines individuellen oder allgemeinen (Wohnungs-)Zählers im i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäude Wohnräume. In den in Absatz 59 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird zur Berechnung des Zahlungsbetrags für Versorgungsleistungen das gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ermittelte Volumen (Menge) der Versorgungsressource verwendet;

* - Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums für den gemeinsamen Gebäudebedarf bereitgestellten Wärmeenergie in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist, der durch die Formel bestimmt wird:

wobei * das Volumen (die Menge) der Wärmeenergie ist, die gemäß Absatz 54 der Regeln bestimmt wird und vom Auftragnehmer bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Warmwasserversorgung (sofern keine zentrale Warmwasserversorgung vorhanden ist) verwendet wird wurde vom Auftragnehmer auch zur Versorgung der Verbraucher mit gemeinschaftlicher Wärmeversorgung genutzt;

* - die Gesamtfläche aller Wohnräume (Wohnungen) und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus;

* - Tarif (Preis) für eine Versorgungsressource, der gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt wurde.“;

die Absätze 15 und 16 werden für ungültig erklärt;

Absatz 17 ist wie folgt zu formulieren:

„17. Das Volumen (die Menge) einer Gemeinschaftsressource pro i-tem Wohnraum (Wohnung) oder Nichtwohnraum (Kaltwasser, Warmwasser, Gas, Abwasser, elektrische Energie), die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum bereitgestellt wird in einem Mehrfamilienhaus, das nicht mit einem kollektiven (gemeinsamen) Messgerät ausgestattet ist, wird nach Formel 15 bestimmt:

* - der Verbrauchsstandard für die entsprechende Art von Versorgungsleistungen, die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum in einem Mehrfamilienhaus bereitgestellt werden, festgelegt gemäß den durch einen Regierungsbeschluss genehmigten Regeln zur Festlegung und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen der Russischen Föderation vom 23. Mai 2006 Nr. 306;

* - Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus.

Bei der Ermittlung der Kaltwassermenge, die dem i-ten Wohnraum (Wohnung) oder dem für den allgemeinen Hausbedarf vorgesehenen Nichtwohnraum für den Abrechnungszeitraum zugeteilt wird, wird die Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Als Mehrfamilienhaus wird die Gesamtfläche der folgenden Räumlichkeiten ermittelt, die keine Teile der Wohnungen eines Mehrfamilienhauses sind und dazu bestimmt sind, mehr als einen Raum in einem Mehrfamilienhaus zu versorgen (gemäß den Angaben im Pass des Mehrfamilienhauses): Bereiche mit Treppenabsätzen zwischen den Wohnungen, Treppen, Korridoren, Vorräumen, Hallen, Lobbys, Rollstühlen, Sicherheitsräumen (Concierge) in diesem Apartmentgebäude, die nicht einzelnen Eigentümern gehören;

* - Gesamtfläche der i-ten Wohnräume (Wohnung) oder Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus;

* - die Gesamtfläche aller Wohnräume (Wohnungen) und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus.“

Dokumentenübersicht

Die Änderungen betreffen die Bezahlung von Versorgungsleistungen.

Der Verbraucher ist von der Verpflichtung entbunden, dem Unternehmer monatlich den Zählerstand mitzuteilen.

Die Heizkosten werden kumulativ gezahlt, d. h. sie werden nicht zwischen dem Verbrauch in Wohnräumen (Nichtwohngebäuden) und dem allgemeinen Hausbedarf aufgeteilt. Es wurde eine Formel festgelegt, nach der die Vergütung für die Heizung in Wohnräumen (Nichtwohnräumen) berechnet wird, wenn das Haus mit einem kollektiven Wärmeenergiezähler ausgestattet ist und alle Räume über individuelle Zähler verfügen.

Der Umfang der für den allgemeinen Haushaltsbedarf bereitgestellten Versorgungsleistungen, die an die Verbraucher verteilt werden, darf den auf der Grundlage der Verbrauchsstandards für diesen Bedarf berechneten Umfang nicht überschreiten. Durch Beschluss der Eigentümerversammlung wird der Überschuss des auf der Grundlage der Ablesungen des gemeinsamen Gebäudezählers ermittelten Volumens über das nach der Norm berechnete Volumen im Verhältnis zur Größe der Gesamtfläche jedes Wohngebäudes verteilt und Nichtwohnräume. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, zahlt der ausübende Künstler die Differenz auf eigene Kosten. Das angegebene Berechnungsverfahren gilt nicht für Fälle, in denen der Auftragnehmer eine Ressourcen liefernde Organisation ist.

Der Auftragnehmer hat das Recht, den Zustand der in Wohnräumen (Nichtwohnräumen) installierten Messgeräte und die Richtigkeit der Angaben zu deren Messwerten höchstens alle 6 Monate zu überprüfen. Bisher war dies höchstens alle 3 Monate möglich. Dem Auftragnehmer wird das Recht eingeräumt, die Zahl der in den Wohnräumen (auch vorübergehend) lebenden Bürger festzustellen und ein entsprechendes Gesetz zu erlassen.

Wenn es technisch möglich ist, Messgeräte zu installieren, werden steigende Koeffizienten auf die Verbrauchsstandards für Heizungsdienstleistungen in Wohngebäuden, Wasser- und Stromversorgung angewendet. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 – 1.1. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 - 1.2. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 - 1.4. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 - 1.5. Seit 2017 - 1.6.

Änderungen der Regeln für die Erbringung von Versorgungsleistungen treten am 1. Juni 2013 in Kraft. Eine Ausnahme bilden die Regeln, die die Verwendung steigender Faktoren vorsehen. Sie treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Änderungen der Regeln zur Festlegung und Festlegung von Versorgungsverbrauchsstandards – 7 Tage ab dem Datum der offiziellen Veröffentlichung des Beschlusses.

„3. Der Standardverbrauch an Versorgungsleistungen für die Heizung in Wohnräumen (Gcal pro Monat pro 1 m² der Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude) wird bestimmt durch die folgende Formel:

(Formel 5)

Der Gesamtverbrauch an Wärmeenergie während der Heizperiode zur Beheizung von Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden, ermittelt anhand der Messwerte kollektiver (gemeinschaftlicher) Messgeräte in Mehrfamilienhäusern oder einzelner Messgeräte in Wohngebäuden (Gcal);

Die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohnräume in Mehrfamilienhäusern bzw. die Gesamtfläche der Wohngebäude (qm);

Ein Zeitraum, der der Dauer der Heizperiode entspricht (die Anzahl der Kalendermonate, einschließlich unvollständiger, in der Heizperiode), in der der Gesamtverbrauch an Wärmeenergie für die Beheizung von Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden gemessen wurde.“;

Die Wörter „und“ sollten gestrichen werden;

Fügen Sie die Worte „sowie das Verfahren und die Bedingungen für den Empfang von Zählerständen“ hinzu;

Die Verwendung steigender Koeffizienten bei der Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen in Wohngebäuden und für den allgemeinen Hausbedarf (mit Ausnahme von Versorgungsleistungen für die Gasversorgung und Wasserentsorgung für den allgemeinen Hausbedarf) ist vorgesehen, sofern die Installation technisch möglich ist kollektive (Gemeinschaftshaus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-) Messgeräte Regeln zur Festlegung und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. Mai 2006 N 306 (im Folgenden als Regeln bezeichnet). N 306) sowie Dekrete der Regierung der Russischen Föderation vom 16. April 2013.

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