Funktionen eines Ökologen in einem produzierenden Unternehmen: Merkmale der Erstellung einer Stellenbeschreibung. Stellenbeschreibung eines Ökologen Stellenbeschreibung eines Umweltingenieurs

ICH BESTÄTIGE:

[Berufsbezeichnung]

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[Name der Firma]

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_______________________/[VOLLSTÄNDIGER NAME.]/

„_____“ _______________ 20___

ARBEITSBESCHREIBUNG

Ökologe

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert und regelt die Befugnisse, Funktions- und Berufspflichten, Rechte und Pflichten des Ökologen [Name der Organisation im Genitiv] (im Folgenden „Unternehmen“ genannt).

1.2. Die Ernennung und Entlassung eines Ökologen erfolgt gemäß den geltenden Arbeitsgesetzen auf Anordnung des Unternehmensleiters.

1.3. Ein Ökologe gehört zur Kategorie der Spezialisten und ist [Namen untergeordneter Positionen im Dativ] untergeordnet.

1.4. Der Ökologe berichtet direkt an [Name der Position des unmittelbaren Managers im Dativ] des Unternehmens.

1.5. Für die Stelle des Ökologen wird eine Person mit entsprechender Qualifikation berufen:

Ökologe: höhere Berufsausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung.

1.6. Der Ökologe ist verantwortlich für:

  • effektive Ausführung der ihm übertragenen Arbeit;
  • Einhaltung der Anforderungen an Leistungs-, Arbeits- und Technikdisziplin;
  • die Sicherheit der Dokumente (Informationen), die sich in seinem Gewahrsam befinden (die ihm bekannt geworden sind) und die das Geschäftsgeheimnis des Unternehmens enthalten (darstellen).

1.7. Ein Ökologe sollte wissen:

  • Umweltrecht;
  • regulatorische und methodische Materialien zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;
  • Systeme von Umweltstandards und -vorschriften;
  • Produktions- und Organisationsstruktur des Unternehmens und Aussichten für seine Entwicklung;
  • technologische Prozesse und Produktionsweisen der Produkte des Unternehmens;
  • das Verfahren zur Durchführung einer Umweltbewertung von Vorplanungs-, Vorentwurfs- und Entwurfsmaterialien;
  • Methoden zur Umweltüberwachung;
  • Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Unternehmensausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen sowie den aktuellen Umweltstandards und -vorschriften;
  • fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung im Bereich Umweltschutz und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen;
  • das Verfahren zur Rechnungslegung und Berichterstattung zum Umweltschutz;
  • Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der Produktions-, Arbeits- und Managementorganisation;
  • Mittel der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation;
  • Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes.

1.8. Ein Ökologe lässt sich bei seiner Tätigkeit leiten von:

  • lokale Gesetze sowie organisatorische und administrative Dokumente des Unternehmens;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Regeln des Arbeitsschutzes und der Sicherheit, Gewährleistung der industriellen Hygiene und des Brandschutzes;
  • Anweisungen, Anordnungen, Entscheidungen und Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten;
  • diese Stellenbeschreibung.

1.9. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Ökologen werden seine Aufgaben auf [Name der Stellvertreterstelle] übertragen.

2. Berufliche Verantwortlichkeiten

Ein Ökologe muss folgende Arbeitsaufgaben wahrnehmen:

2.1. Überwacht die Einhaltung der geltenden Umweltgesetze, Anweisungen, Standards und Vorschriften zum Umweltschutz in den Unternehmensbereichen und trägt dazu bei, die schädlichen Auswirkungen von Produktionsfaktoren auf das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu reduzieren.

2.2. Entwickelt Entwürfe langfristiger und aktueller Umweltschutzpläne und überwacht deren Umsetzung.

2.3. Beteiligt sich an der Umweltbewertung von Machbarkeitsstudien, Projekten zur Erweiterung und Rekonstruktion bestehender Produktionsanlagen sowie der Schaffung neuer Technologien und Ausrüstungen und der Entwicklung von Maßnahmen zur Einführung neuer Ausrüstungen.

2.4. Beteiligt sich an Forschungs- und Versuchsarbeiten zur Behandlung von Industrieabwässern, zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, zur Emission schädlicher Substanzen in die Atmosphäre, zur Reduzierung oder vollständigen Beseitigung von technologischen Abfällen und zur rationellen Nutzung von Land- und Wasserressourcen.

2.5. Überwacht die Einhaltung der technologischen Vorschriften von Umweltanlagen, analysiert deren Betrieb, überwacht die Einhaltung von Umweltstandards und -vorschriften und überwacht den Zustand der Umwelt in dem Gebiet, in dem sich das Unternehmen befindet.

2.6. Erstellt technische Vorschriften, analytische Kontrollpläne, Pässe, Anweisungen und andere technische Dokumentationen.

2.7. Beteiligt sich an der Überprüfung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen.

2.8. Erstellt fundierte Berichte über die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und beteiligt sich an der Arbeit von Kommissionen zur Durchführung von Umweltbewertungen der Unternehmensaktivitäten.

Bei dienstlicher Notwendigkeit kann ein Ökologe zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in der durch die bundesarbeitsrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Weise Überstunden leisten.

3. Rechte

Ein Ökologe hat das Recht:

3.1. Erteilen Sie seinen untergeordneten Mitarbeitern und Dienststellen Anweisungen und Aufgaben zu einer Reihe von Themen, die in seinen funktionalen Verantwortungsbereich fallen.

3.2. Überwachen Sie die Umsetzung von Produktionsaufgaben und die termingerechte Erledigung einzelner Aufträge und Aufgaben durch die ihm unterstellten Dienste.

3.3. Fordern und erhalten Sie die erforderlichen Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ökologen, seiner nachgeordneten Dienste und Abteilungen.

3.4. Interagieren Sie mit anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen zu Produktions- und anderen Themen im Zuständigkeitsbereich des Ökologen.

3.5. Unterzeichnen und bestätigen Sie Dokumente im Rahmen Ihrer Zuständigkeit.

3.6. Vorschläge zur Ernennung, Versetzung und Entlassung von Mitarbeitern nachgeordneter Abteilungen zur Prüfung durch den Unternehmensleiter einreichen; Vorschläge, um sie zu ermutigen oder Strafen gegen sie zu verhängen.

3.7. Nutzen Sie andere Rechte, die im Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation und anderen Rechtsakten der Russischen Föderation festgelegt sind.

4. Verantwortung und Leistungsbewertung

4.1. Der Ökologe trägt die administrative, disziplinarische und materielle (und in einigen Fällen, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind, strafrechtliche) Verantwortung für:

4.1.1. Nichtbeachtung oder unsachgemäße Befolgung behördlicher Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten.

4.1.2. Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung der eigenen beruflichen Funktionen und zugewiesenen Aufgaben.

4.1.3. Illegale Nutzung der eingeräumten behördlichen Befugnisse sowie deren Nutzung für persönliche Zwecke.

4.1.4. Ungenaue Informationen über den Status der ihm zugewiesenen Arbeit.

4.1.5. Unterlassene Maßnahmen zur Unterbindung festgestellter Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Brandschutz und andere Vorschriften, die eine Gefahr für die Tätigkeit des Unternehmens und seiner Mitarbeiter darstellen.

4.1.6. Nichteinhaltung der Arbeitsdisziplin.

4.2. Die Beurteilung der Arbeit des Ökologen erfolgt:

4.2.1. Durch den unmittelbaren Vorgesetzten – regelmäßig im Rahmen der täglichen Ausübung seiner Arbeitsaufgaben durch den Arbeitnehmer.

4.2.2. Die Zertifizierungskommission des Unternehmens – periodisch, mindestens jedoch alle zwei Jahre, auf der Grundlage dokumentierter Arbeitsergebnisse für den Bewertungszeitraum.

4.3. Das Hauptkriterium für die Beurteilung der Arbeit eines Ökologen ist die Qualität, Vollständigkeit und Aktualität seiner Erfüllung der in dieser Anleitung vorgesehenen Aufgaben.

5. Arbeitsbedingungen

5.1. Der Arbeitsplan eines Umweltschützers richtet sich nach den vom Unternehmen festgelegten internen Arbeitsvorschriften.

6. Unterschriftenrecht

6.1. Um seine Tätigkeit sicherzustellen, wird dem Ökologen durch diese Stellenbeschreibung das Recht eingeräumt, organisatorische und administrative Dokumente zu Themen zu unterzeichnen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Ich habe die Anleitung gelesen ___________/___________/ „____“ _______ 20__

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Umweltingenieur
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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Ein Umweltschutzingenieur (Ökologe) gehört zur Kategorie der Spezialisten.
  2. Für die Position:
    • Ein Umweltingenieur (Ökologe) wird von einer Person mit höherer Berufsausbildung ernannt, ohne dass eine Berufserfahrung erforderlich ist;
    • Umweltschutzingenieur (Ökologe) der Kategorie II – eine Person mit höherer Berufsausbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Umweltschutzingenieur (Ökologe);
    • Umweltschutzingenieur (Ökologe) Kategorie I – eine Person mit einer höheren Berufsausbildung und Berufserfahrung als Ökologe der Kategorie II von mindestens 3 Jahren.
  3. Die Ernennung zum Umweltschutzingenieur (Ökologen) und die Entlassung aus dieser Position erfolgen auf Anordnung des Unternehmensleiters auf Empfehlung des Leiters der Umweltschutzabteilung.
  4. Ein Umweltingenieur (Ökologe) muss wissen:
    1. 4.1. Umweltrecht.
    2. 4.2. Regulierungs- und methodische Materialien zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen.
    3. 4.3. Systeme von Umweltstandards und -vorschriften.
    4. 4.4. Die Produktions- und Organisationsstruktur des Unternehmens und Perspektiven für seine Entwicklung.
    5. 4.5. Technologische Prozesse und Produktionsweisen der Produkte des Unternehmens.
    6. 4.6. Das Verfahren zur Durchführung einer Umweltbewertung von Vorplanungs-, Vorentwurfs- und Entwurfsmaterialien.
    7. 4.7. Methoden der Umweltüberwachung.
    8. 4.8. Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Unternehmensausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen sowie den aktuellen Umweltstandards und -vorschriften.
    9. 4.9. Umfangreiche in- und ausländische Erfahrung im Bereich Umweltschutz und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen.
    10. 4.10. Das Verfahren zur Erfassung und Berichterstattung zum Umweltschutz.
    11. 4.11. Grundlagen der Ökonomie, Produktionsorganisation, Arbeit und Management.
    12. 4.12. Grundlagen des Arbeitsrechts.
    13. 4.13. Mittel der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation.
    14. 4.14. Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Betriebshygiene und des Brandschutzes.
  5. Der Umweltschutzingenieur (Ökologe) ist dem direkt unterstellt
  6. Während der Abwesenheit eines Umweltingenieurs (Ökologen) (Krankheit, Urlaub, Geschäftsreise etc.) werden seine Aufgaben von einer in der vorgeschriebenen Weise ernannten Person wahrgenommen. Diese Person erwirbt die entsprechenden Rechte und ist für die qualitativ hochwertige und termingerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich.

II. Amtliche Verpflichtungen

Umweltingenieur (Ökologe):

  1. Überwacht die Einhaltung der geltenden Umweltgesetze, Anweisungen, Standards und Vorschriften zum Umweltschutz in den Unternehmensbereichen und trägt dazu bei, die schädlichen Auswirkungen von Produktionsfaktoren auf das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu reduzieren.
  2. Entwickelt Entwürfe langfristiger und aktueller Pläne für Umweltschutzmaßnahmen und überwacht deren Umsetzung.
  3. Beteiligt sich an der Umweltbewertung von Machbarkeitsstudien, Projekten zur Erweiterung und Rekonstruktion bestehender Produktionsanlagen sowie der Schaffung neuer Technologien und Ausrüstungen und der Entwicklung von Maßnahmen zur Einführung neuer Ausrüstungen.
  4. Beteiligt sich an Forschungs- und Versuchsarbeiten zur Behandlung von Industrieabwässern, zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, zur Emission schädlicher Substanzen in die Atmosphäre, zur Reduzierung oder vollständigen Beseitigung von technologischen Abfällen und zur rationellen Nutzung von Land- und Wasserressourcen.
  5. Überwacht die Einhaltung der technologischen Vorschriften von Umweltanlagen, analysiert deren Arbeit, überwacht die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften und überwacht den Zustand der Umwelt in dem Gebiet, in dem sich das Unternehmen befindet.
  6. Erstellt technische Vorschriften, analytische Kontrollpläne, Pässe, Anweisungen und andere technische Dokumentationen.
  7. Beteiligt sich an der Überprüfung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen.
  8. Erstellt fundierte Berichte über die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und beteiligt sich an der Arbeit von Kommissionen zur Überprüfung der Aktivitäten des Unternehmens.

III. Rechte

Ein Ökologe hat das Recht:

  1. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung über ihre Aktivitäten vertraut.
  2. Unterbreiten Sie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Verantwortlichkeiten zur Prüfung durch das Management.
  3. Informieren Sie Ihren unmittelbaren Vorgesetzten über alle bei der Wahrnehmung Ihrer Amtspflichten festgestellten Mängel in der Produktionstätigkeit des Unternehmens (seinen Strukturabteilungen) und machen Sie Vorschläge zu deren Beseitigung.
  4. Fordern Sie persönlich oder im Namen des unmittelbaren Vorgesetzten von den Abteilungsleitern des Unternehmens und den Spezialisten Informationen und Dokumente an, die für die Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben erforderlich sind.
  5. Einbindung von Fachkräften aller (einzelnen) Struktureinheiten in die Lösung der ihr übertragenen Aufgaben (sofern dies in den Struktureinheitenordnungen vorgesehen ist, wenn nicht, dann mit Genehmigung der Geschäftsführung).
  6. Fordern Sie von der Unternehmensleitung Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten und Rechte.

IV. Verantwortung

Der Ökologe ist verantwortlich für:

  1. Für unsachgemäße Leistung oder Nichterfüllung der in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Arbeitspflichten – innerhalb der durch die geltende Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.
  2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation.
  3. Für Sachschäden – im Rahmen der geltenden Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation.

Wir machen Sie auf ein typisches Beispiel für eine Stellenbeschreibung eines Umweltingenieurs (Ökologen) aufmerksam, Muster 2019. sollte die folgenden Abschnitte enthalten: allgemeine Vorschriften, berufliche Pflichten eines Umweltingenieurs (Ökologen), Rechte eines Umweltingenieurs (Ökologen), Verantwortung eines Umweltingenieurs (Ökologen).

Berufsbild eines Umweltingenieurs (Ökologen) gehört zum Abschnitt „ Branchenweite Qualifikationsmerkmale von Positionen von Arbeitnehmern, die in Unternehmen, Institutionen und Organisationen beschäftigt sind".

Die Stellenbeschreibung eines Umweltingenieurs (Ökologen) sollte folgende Punkte widerspiegeln:

Aufgabenbereiche eines Umweltingenieurs (Ökologen)

1) Amtliche Verpflichtungen.Überwacht die Einhaltung der geltenden Umweltgesetze, Anweisungen, Standards und Vorschriften zum Umweltschutz in den Unternehmensbereichen und trägt dazu bei, die schädlichen Auswirkungen von Produktionsfaktoren auf das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu reduzieren. Entwickelt Entwürfe langfristiger und aktueller Umweltschutzpläne und überwacht deren Umsetzung. Beteiligt sich an der Umweltbewertung von Machbarkeitsstudien, Projekten zur Erweiterung und Rekonstruktion bestehender Produktionsanlagen sowie der Schaffung neuer Technologien und Ausrüstungen und der Entwicklung von Maßnahmen zur Einführung neuer Ausrüstungen. Beteiligt sich an wissenschaftlichen Forschungen und experimentellen Arbeiten zur Behandlung von Industrieabwässern, zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, zur Emission schädlicher Substanzen in die Atmosphäre, zur Reduzierung oder vollständigen Beseitigung von technologischen Abfällen und zur rationellen Nutzung von Land- und Wasserressourcen. Überwacht die Einhaltung der technologischen Vorschriften von Umweltanlagen, analysiert deren Betrieb, überwacht die Einhaltung von Umweltstandards und -vorschriften und überwacht den Zustand der Umwelt in dem Gebiet, in dem sich das Unternehmen befindet. Erstellt technische Vorschriften, analytische Kontrollpläne, Pässe, Anweisungen und andere technische Dokumentationen. Beteiligt sich an der Überprüfung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen. Erstellt fundierte Berichte über die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und beteiligt sich an der Arbeit von Kommissionen zur Durchführung von Umweltbewertungen der Unternehmensaktivitäten.

Ein Umweltingenieur (Ökologe) muss es wissen

2) Ein Umweltschutzingenieur (Ökologe) muss bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wissen: Umweltrecht; regulatorische und methodische Materialien zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen; Systeme von Umweltstandards und -vorschriften; Produktions- und Organisationsstruktur des Unternehmens und Aussichten für seine Entwicklung; technologische Prozesse und Produktionsweisen der Produkte des Unternehmens; das Verfahren zur Durchführung einer Umweltbewertung von Vorplanungs-, Vorentwurfs- und Entwurfsmaterialien; Methoden zur Umweltüberwachung; Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Unternehmensausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen sowie den aktuellen Umweltstandards und -vorschriften; fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung im Bereich Umweltschutz und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen; das Verfahren zur Rechnungslegung und Berichterstattung zum Umweltschutz; Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der Produktions-, Arbeits- und Managementorganisation; Mittel der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation; Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes.

Qualifikationsvoraussetzungen für einen Umweltingenieur (Ökologen)

3) Benötigte Qualifikationen.

Umweltschutzingenieur (Ökologe) Kategorie I: Höhere Berufsausbildung und Berufserfahrung als Umweltschutzingenieur (Ökologe) Kategorie II von mindestens 3 Jahren.

Umweltschutzingenieur (Ökologe) Kategorie II: Höhere Berufsausbildung und Berufserfahrung als Umweltschutzingenieur (Ökologe) von mindestens 3 Jahren.

Umweltschutzingenieur (Ökologe): Höhere Berufsausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung.

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Ein Umweltschutzingenieur (Ökologe) gehört zur Kategorie der Spezialisten.

2. Ein Umweltschutzingenieur (Ökologe) ist eine Person, die über eine höhere Berufsausbildung verfügt, ohne dass eine Berufserfahrung erforderlich ist.

3. Ein Umweltschutzingenieur (Ökologe) wird eingestellt und entlassen _______ (Regisseur, Manager) Organisation im Namen von _______ (Position).

4. Ein Umweltingenieur (Ökologe) muss wissen:

  • Umweltrecht;
  • regulatorische und methodische Materialien zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;
  • Systeme von Umweltstandards und -vorschriften;
  • Produktions- und Organisationsstruktur des Unternehmens und Aussichten für seine Entwicklung;
  • technologische Prozesse und Produktionsweisen der Produkte des Unternehmens;
  • das Verfahren zur Durchführung einer Umweltbewertung von Vorplanungs-, Vorentwurfs- und Entwurfsmaterialien;
  • Methoden zur Umweltüberwachung;
  • Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Unternehmensausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen sowie den aktuellen Umweltstandards und -vorschriften;
  • fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung im Bereich Umweltschutz und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen;
  • das Verfahren zur Rechnungslegung und Berichterstattung zum Umweltschutz;
  • Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der Produktions-, Arbeits- und Managementorganisation;
  • Mittel der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation;
  • Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes.

5. Ein Umweltingenieur (Ökologe) wird bei seiner Tätigkeit geleitet von:

  • Gesetzgebung der Russischen Föderation,
  • Satzung (Reglement) der Organisation,
  • Befehle und Anweisungen _______ (CEO, Direktor, Manager) Organisationen,
  • diese Stellenbeschreibung,
  • Interne Arbeitsvorschriften der Organisation.

6. Umweltschutzingenieur (Ökologe) berichtet direkt an: _______ (Position).

7. Während der Abwesenheit eines Umweltingenieurs (Ökologen) (Geschäftsreise, Urlaub, Krankheit usw.) werden seine Aufgaben von einer in der vorgeschriebenen Weise ernannten Person _______ (Position) der Organisation wahrgenommen, die die entsprechenden Rechte erwirbt. Aufgaben und ist für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

2. Aufgaben eines Umweltingenieurs (Ökologen)

Umweltingenieur (Ökologe):

1. Überwacht die Einhaltung der geltenden Umweltgesetze, Anweisungen, Standards und Vorschriften zum Umweltschutz in den Abteilungen des Unternehmens und trägt dazu bei, die schädlichen Auswirkungen von Produktionsfaktoren auf das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu verringern.

2. Entwickelt Entwürfe langfristiger und aktueller Umweltschutzpläne und überwacht deren Umsetzung.

3. Beteiligt sich an der Umweltbewertung von Machbarkeitsstudien, Projekten zur Erweiterung und Rekonstruktion bestehender Produktionsanlagen sowie der Entwicklung neuer Technologien und Geräte sowie an der Entwicklung von Maßnahmen zur Einführung neuer Geräte.

4. Beteiligt sich an Forschungs- und Versuchsarbeiten zur Behandlung von Industrieabwässern, zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, zur Emission schädlicher Substanzen in die Atmosphäre, zur Reduzierung oder vollständigen Beseitigung von technologischen Abfällen und zur rationellen Nutzung von Land- und Wasserressourcen.

5. Überwacht die Einhaltung der technologischen Regelungen von Umweltanlagen, analysiert deren Betrieb, überwacht die Einhaltung von Umweltstandards und -vorschriften und überwacht den Zustand der Umwelt in dem Gebiet, in dem sich das Unternehmen befindet.

6. Erstellt technische Vorschriften, analytische Kontrollpläne, Pässe, Anweisungen und andere technische Dokumentationen.

7. Beteiligt sich an der Überprüfung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen.

8. Erstellt fundierte Berichte über die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen und beteiligt sich an der Arbeit von Kommissionen zur Durchführung von Umweltbewertungen der Unternehmensaktivitäten.

3. Rechte eines Umweltingenieurs (Ökologen)

Ein Umweltschutzingenieur (Ökologe) hat das Recht:

1. Vorschläge zur Prüfung durch das Management einreichen:

  • um die Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Anleitung vorgesehenen Verantwortlichkeiten zu verbessern,
  • über die Förderung der ihm unterstellten angesehenen Mitarbeiter,
  • über die materielle und disziplinarische Haftung von Arbeitnehmern, die gegen die Produktions- und Arbeitsdisziplin verstoßen haben.

2. Fordern Sie von Strukturabteilungen und Mitarbeitern der Organisation die Informationen an, die er zur Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben benötigt.

3. Machen Sie sich mit den Dokumenten vertraut, in denen seine Rechte und Pflichten für seine Position sowie Kriterien für die Beurteilung der Qualität der Erfüllung seiner Amtspflichten festgelegt sind.

4. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung in Bezug auf ihre Aktivitäten vertraut.

5. Fordern Sie die Leitung der Organisation auf, Unterstützung zu leisten, einschließlich der Sicherstellung der organisatorischen und technischen Bedingungen und der Ausführung der festgelegten Dokumente, die für die Erfüllung der offiziellen Aufgaben erforderlich sind.

6. Andere durch die geltende Arbeitsgesetzgebung festgelegte Rechte.

4. Verantwortung des Umweltingenieurs (Ökologen)

Ein Umweltingenieur (Ökologe) ist in folgenden Fällen zuständig:

1. Für unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung der in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Arbeitspflichten – im Rahmen der durch die Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

2. Für Straftaten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation.

3. Für die Verursachung materieller Schäden an der Organisation – im Rahmen der geltenden Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation.


Stellenbeschreibung eines Umweltingenieurs (Ökologen) - Muster 2019. Berufliche Pflichten eines Umweltingenieurs (Ökologen), Rechte eines Umweltingenieurs (Ökologen), Verantwortung eines Umweltingenieurs (Ökologen).

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Vorwort

0,1. Das Dokument tritt mit der Genehmigung in Kraft.

0,2. Dokumententwickler: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _.

0,3. Das Dokument wurde genehmigt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

0,4. Die regelmäßige Überprüfung dieses Dokuments erfolgt in Abständen von höchstens 3 Jahren.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Position „Leiter Umweltschutzfachkraft“ gehört zur Kategorie „Führungskräfte“.

1.2. Qualifikationsvoraussetzungen - abgeschlossene Hochschulausbildung in der entsprechenden Studienrichtung (Master, Facharzt). Berufserfahrung in den Berufen untergeordneter Führungskräfte im jeweiligen Berufsfeld: für einen Masterabschluss – mindestens 2 Jahre, für einen Spezialisten – mindestens 3 Jahre.

1.3. Kennt und wendet in der Praxis an:
- Umweltrecht;
- methodische, regulatorische und andere Leitlinien zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;
- System von Umweltstandards und -vorschriften;
- Aussichten für die Entwicklung der Branche und des Unternehmens;
- Produktionstechnologie der Produkte des Unternehmens;
- Ausstattung des Unternehmens und Grundsätze seines Betriebs;
- Organisation der Arbeit zum Umweltschutz;
- aktuelle Normen und Regeln zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;
- Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung;
- Umweltzertifizierungssystem;
- messtechnische Unterstützung von Umweltschutzmaßnahmen;
- Verfahren zur Umweltüberwachung;
- fortgeschrittene inländische und weltweite Erfahrung im Bereich Umweltschutz und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen;
- Verfahren und Fristen für die Erstellung von Berichten zum Umweltschutz;
- Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, Arbeitsorganisation, Produktion und Management;
- Grundlagen des Arbeitsrechts;
- Mittel der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation.

1.4. Die Ernennung und Entlassung des leitenden Umweltschutzspezialisten erfolgt auf Anordnung der Organisation (Unternehmen/Institution).

1.5. Der Chefspezialist für Umweltschutz berichtet direkt an _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

1.6. Der leitende Umweltspezialist leitet die Arbeit von _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

1.7. Während der Abwesenheit wird der leitende Umweltschutzfachmann durch eine nach dem festgelegten Verfahren ernannte Person ersetzt, die die entsprechenden Rechte erwirbt und für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich ist.

2. Merkmale der Arbeit, Aufgaben und berufliche Verantwortung

2.1. Organisiert die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Umweltgesetzgebung, zur Einhaltung von Regeln und Vorschriften im Bereich Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen.

2.2. Verwaltet die Erstellung langfristiger und aktueller Umweltschutzpläne und organisiert die Kontrolle über deren Umsetzung.

2.3. Beteiligt sich an der Entwicklung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Umweltreinheit von Produkten, ihrer Sicherheit für Verbraucher, der Schaffung neuer Produkte und technologischer Prozesse mit verbesserten Umwelteigenschaften.

2.4. Überwacht die Umweltbewertung von Machbarkeitsstudien, Projekten sowie der Entwicklung neuer Technologien und Geräte sowie die Implementierung von Umweltkennzeichnungssystemen für Unternehmensprodukte.

2.5. Verwaltet die Entwicklung von Umweltstandards und -vorschriften des Unternehmens gemäß den aktuellen staatlichen, internationalen (regionalen) und Industriestandards, stellt die Kontrolle über deren Umsetzung und rechtzeitige Überarbeitung sicher.

2.6. Überwacht den Betrieb von Behandlungs- und Schutzstrukturen.

2.7. Entwickelt und sorgt für die Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, zur Einhaltung von Umweltstandards, zur Gewährleistung günstiger Arbeitsbedingungen sowie zur Verhinderung von Unfällen und Katastrophen.

2.8. Beteiligt sich an der Entwicklung von Plänen zur Schaffung eines geschlossenen Kreislaufs im Unternehmen, der auf umweltverträglichem Materialkreislauf, Minimierung, Wiederverwendung, Recycling und Entsorgung von Abfällen, Einführung umweltfreundlicher Produktionstechnologie und rationeller Nutzung natürlicher Ressourcen basiert sowie bei der Entwicklung von Plänen für den Kapitalbau von Umweltanlagen.

2.9. Beteiligt sich an der Untersuchung der Ursachen und Folgen von Schadstoffemissionen in die Umwelt und erarbeitet Vorschläge zu deren Vermeidung.

2.10. Verwaltet die Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes auf der Grundlage der Untersuchung und Verallgemeinerung bewährter Verfahren in- und ausländischer Unternehmen.

2.11. Gewährleistet die Führung von Aufzeichnungen über Indikatoren, die den Zustand der Umwelt charakterisieren, Umweltüberwachungsdaten und andere Umweltinformationen.

2.12. Führt Arbeiten zur Schaffung eines wirksamen Umweltinformationssystems im Unternehmen durch, das auf allen Managementebenen verteilt ist und die Mitarbeiter des Unternehmens mit den Anforderungen der Umweltgesetzgebung vertraut macht.

2.13. Beteiligt sich an der Entwicklung von Umweltbildungsprogrammen.

2.14. Sorgt für die Erstellung fundierter Berichte.

2.15. Kennt, versteht und wendet die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften an.

2.16. Kennt und befolgt die Anforderungen der Vorschriften zum Arbeits- und Umweltschutz, hält die Normen, Methoden und Techniken zur sicheren Arbeitsausführung ein.

3. Rechte

3.1. Der Chief Environmental Officer hat das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, um Fälle von Verstößen oder Nichteinhaltungen zu verhindern und zu beseitigen.

3.2. Der leitende Umweltschutzspezialist hat Anspruch auf alle gesetzlich vorgesehenen sozialen Garantien.

3.3. Der leitende Umweltschutzfachmann hat das Recht, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Rechte Unterstützung zu verlangen.

3.4. Der leitende Umweltschutzbeauftragte hat das Recht, die Schaffung der für die Wahrnehmung seiner Amtspflichten erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Geräte und Inventare zu verlangen.

3.5. Der leitende Umweltschutzfachmann hat das Recht, sich mit Entwurfsunterlagen zu seiner Tätigkeit vertraut zu machen.

3.6. Der leitende Umweltschutzfachmann hat das Recht, Unterlagen, Materialien und Informationen anzufordern und zu erhalten, die zur Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben und Führungsaufträge erforderlich sind.

3.7. Der leitende Umweltschutzfachmann hat das Recht, seine beruflichen Qualifikationen zu verbessern.

3.8. Der leitende Umweltschutzbeauftragte hat das Recht, alle im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Verstöße und Unstimmigkeiten zu melden und Vorschläge zu deren Beseitigung zu unterbreiten.

3.9. Der leitende Umweltschutzfachmann hat das Recht, sich mit Dokumenten vertraut zu machen, die die Rechte und Pflichten der ausgeübten Position sowie Kriterien zur Beurteilung der Qualität der Erfüllung seiner Amtspflichten festlegen.

4. Verantwortung

4.1. Für die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung der durch diese Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben und (oder) Nichtnutzung der eingeräumten Rechte ist der leitende Umweltschutzfachmann verantwortlich.

4.2. Der Hauptfachmann für Umweltschutz ist verantwortlich für die Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, Arbeitsschutz, Sicherheitsvorschriften, Betriebshygiene und Brandschutz.

4.3. Der leitende Umweltschutzspezialist ist für die Offenlegung von Informationen über die Organisation (Unternehmen/Institution) im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen verantwortlich.

4.4. Der leitende Umweltschutzspezialist ist für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen interner Regulierungsdokumente der Organisation (Unternehmen/Institution) und gesetzlicher Anordnungen der Geschäftsführung verantwortlich.

4.5. Der leitende Umweltschutzfachmann ist für die im Rahmen seiner Tätigkeit begangenen Straftaten im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung verantwortlich.

4.6. Der leitende Umweltschutzspezialist ist für die Verursachung materieller Schäden an der Organisation (Unternehmen/Institution) im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung verantwortlich.

4.7. Für die rechtswidrige Nutzung der eingeräumten behördlichen Befugnisse sowie deren Nutzung zu persönlichen Zwecken ist der Oberbeauftragte für Umweltschutz verantwortlich.

Ich bin damit einverstanden

_____________________________ (Nachname, Initialen)

(Name der Organisation, ihre ________________________________

Organisations- und Rechtsform) (Geschäftsführer; sonstiger Bevollmächtigter

Stellenbeschreibung genehmigen)

——————————————————————-

(Name der Einrichtung)

00.00.201_g. №00

I. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Stellenbeschreibung legt die Rechte, Pflichten und beruflichen Verantwortlichkeiten eines Umweltingenieurs (Ökologen) ___________________________ (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) fest. Name der Einrichtung

1.2. Ein Umweltschutzingenieur (Ökologe) gehört zur Kategorie der Spezialisten.

1.3. Für die Position ernannte Person:

1.5. Der Umweltingenieur (Ökologe) berichtet direkt an.

1.6. Bei Abwesenheit eines Umweltingenieurs (Ökologen) werden seine Aufgaben vorübergehend von einer nach dem festgelegten Verfahren bestellten Person wahrgenommen, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Amtspflichten verantwortlich ist.

1.7. Bei seiner Tätigkeit wird er geleitet von:

· die Satzung des Unternehmens und diese Stellenbeschreibung;

· Gesetzes- und Regulierungsdokumente, die sich mit Fragen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen befassen;

· methodische Materialien zu relevanten Themen;

· Arbeitsvorschriften;

· Anordnungen und Anweisungen des Direktors des Unternehmens (direkter Manager).

1.8. Ein Umweltingenieur (Ökologe) muss wissen:

· Systeme von Umweltstandards und -vorschriften;

· Produktions- und Organisationsstruktur des Unternehmens und Aussichten für seine Entwicklung;

· technologische Prozesse und Produktionsweisen der Produkte des Unternehmens;

· das Verfahren zur Durchführung einer Umweltbewertung von Vorplanungs-, Vorentwurfs- und Entwurfsmaterialien;

· Methoden der Umweltüberwachung;

· Umweltrecht;

· regulatorische und methodische Materialien zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;

· Mittel zur Überwachung der Einhaltung des technischen Zustands der Unternehmensausrüstung;

· Anforderungen an den Umweltschutz und die rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen;

· aktuelle Umweltstandards und -vorschriften;

· das Verfahren zur Rechnungslegung und Berichterstattung zum Umweltschutz;

· Mittel der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation;

· Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes;

· fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung im Bereich Umweltschutz und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen;

· Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der Produktions-, Arbeits- und Managementorganisation.

II. FUNKTIONEN

Dem Umweltingenieur sind folgende Funktionen zugeordnet:

2.1. Teilnahme an Forschungs- und Versuchsarbeiten zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.

2.2. Erstellung technischer Dokumentation.

2.3. Berichterstattung.

2.4. Überwachung der Einhaltung der aktuellen Umweltgesetze und anderer behördlicher Dokumente in den Unternehmensbereichen.

2.5. Langfristige und aktuelle Umweltplanung.

III. Amtliche Verpflichtungen

Ein Umweltingenieur (Ökologe) nimmt folgende berufliche Aufgaben wahr:

3.1. Beteiligt:

— bei der Durchführung von Umweltbewertungen von Machbarkeitsstudien, Projekten zur Erweiterung und Rekonstruktion bestehender Produktionsanlagen sowie der Schaffung neuer Technologien und Ausrüstungen, Entwicklung von Maßnahmen für die Einführung neuer Ausrüstungen;

— bei der Durchführung von Forschungs- und Versuchsarbeiten zur Behandlung von Industrieabwässern, zur Verhinderung von Umweltverschmutzung, zur Emission schädlicher Substanzen in die Atmosphäre, zur Reduzierung oder vollständigen Beseitigung von technologischen Abfällen und zur rationellen Nutzung von Land- und Wasserressourcen;

— bei der Überprüfung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;

— bei der Arbeit von Kommissionen zur Durchführung von Umweltbewertungen der Unternehmensaktivitäten.

3.2. Kontrollen:

Sicherstellung der Einhaltung der aktuellen Umweltgesetze, Anweisungen, Standards und Vorschriften zum Umweltschutz in den Abteilungen des Unternehmens;

— Überwachung der Einhaltung technologischer Regelungen von Umweltanlagen und Analyse ihrer Arbeit;

— Einhaltung von Umweltstandards und -vorschriften;

— der Zustand der Umwelt in dem Gebiet, in dem sich das Unternehmen befindet.

3.3. Beschäftigt sich mit der Erstellung etablierter Berichte über die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen.

3.4. Führt die Entwicklung von Projekten langfristiger aktueller Umweltschutzpläne durch und überwacht deren Umsetzung.

3.5. Beschäftigt sich mit der Erstellung von technischen Vorschriften, analytischen Kontrollplänen, Pässen, Anweisungen und anderen technischen Dokumentationen.

3.6. Trägt dazu bei, die schädlichen Auswirkungen von Produktionsfaktoren auf das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu reduzieren.

Ein Umweltschutzingenieur (Ökologe) hat das Recht:

4.1. Kontaktieren Sie die Unternehmensleitung:

— mit Anforderungen an die Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer offiziellen Pflichten und Rechte;

— Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Anleitung vorgesehenen Aufgaben.

4.2. Machen Sie sich mit Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung zu Fragen ihrer Tätigkeit vertraut.

4.3. Erhalten Sie Informationen und Dokumente von Strukturabteilungsleitern und Spezialisten zu Themen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

4.4. Zur Lösung von Sachverhalten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, sind Spezialisten aus allen Strukturbereichen des Unternehmens einzubinden (sofern dies in den Strukturbereichsvorschriften vorgesehen ist, andernfalls mit Zustimmung des Unternehmensleiters).

V. Verantwortung

Der Umweltingenieur (Ökologe) ist verantwortlich für:

5.1. Im Falle der Verursachung eines materiellen Schadens innerhalb der durch die Straf-, Zivil- und Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

5.2. Wenn im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit eine Straftat begangen wird, innerhalb der durch die Straf-, Zivil- und Verwaltungsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

5.3. Im Falle der Nichterfüllung oder unsachgemäßen Erfüllung ihrer in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Amtspflichten innerhalb der durch die Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

Leiter der Struktureinheit: _____________ __________________

(Unterschrift) (Nachname, Initialen)

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