Einrichtungs- und Testtechniker. Qualifikationsverzeichnis für Positionen von Führungskräften, Fachkräften und sonstigen Mitarbeitern – Einrichter und Prüftechniker

Zusammengestellt in _____ Exemplaren. „ __“___________ ____ Stadt „__“___________ ____ Stadt N _______ M.P.

STELLENBESCHREIBUNG für Einrichtungs- und Prüftechniker

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert funktionale Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten des Einstell- und Prüftechnikers „__________“ (im Folgenden „Organisation“ genannt).

1.2. Die Ernennung und Entlassung eines Einstell- und Prüftechnikers erfolgt auf Anordnung des Leiters der Organisation in der in der geltenden Arbeitsgesetzgebung festgelegten Weise.

1.3. Der Einrichtungs- und Testtechniker berichtet direkt an die _______________ Organisation.

1.4. Für die Position des Einstell- und Prüftechnikers wird eine Person mit folgenden Qualifikationen bestellt:

Installations- und Prüftechniker der Kategorie I: mittlere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Techniker der Kategorie II von mindestens 2 Jahren.

Installations- und Prüftechniker der Kategorie II: sekundäre berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Techniker oder andere Positionen, die von Fachkräften mit sekundärer Sekundarstufe besetzt werden Berufsausbildung, mindestens 2 Jahre.

Einrichtungs- und Prüftechniker: Mittlere berufsbildende (technische) Ausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung.

1.5. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker muss wissen:

Regulatorische, methodische und andere Anleitungsmaterialien für Installations- und Inbetriebnahmearbeiten;

Organisation der Ausführung Inbetriebnahmearbeiten;

Basic technische Eigenschaften, Merkmale kinematischer Diagramme und Konstruktionen von Einheiten und Elementen von Systemen und Geräten, die angepasst und getestet werden;

Methoden zur Messung von Parametern, Eigenschaften und Betriebsarten von Geräten;

Nutzungsbedingungen Messgeräte und Werkzeuge, Geräte;

Das Verfahren zur Inspektion von Geräten, Methoden zur Erkennung ihrer Mängel;

Regeln für die Ausarbeitung von Gesetzen und anderen technische Dokumentation;

Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, wissenschaftliche Organisation Arbeits- und Produktionsorganisation;

Grundlagen Arbeitsrecht;

Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Betriebshygiene und des Brandschutzes.

1.6. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker wird bei seiner Tätigkeit angeleitet von:

Regulierungsakte und methodische Materialien zu den durchgeführten Arbeiten;

Interne Regeln Arbeitsvorschriften;

Anordnungen und Weisungen des Leiters der Organisation und des unmittelbaren Vorgesetzten;

Das Arbeitsbeschreibung;

Vorschriften zum Arbeitsschutz, zur Betriebshygiene und zum Brandschutz.

1.7. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Einstell- und Prüftechnikers werden seine Aufgaben _______________ übertragen.

2. FUNKTIONALE VERANTWORTLICHKEITEN

Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker nimmt folgende Aufgaben wahr:

Führt unter Anleitung eines Inbetriebnahme- und Prüfingenieurs Inbetriebnahmearbeiten (Tests) durch verschiedene Arten Geräte und Systeme (elektrische Geräte, Technisches Equipment, Belüftung usw.).

Stellt die Einhaltung der technischen Eigenschaften der installierten Geräte her und Installationsarbeit technische und Projektdokumentation, erkennt Mängel an Werk und Ausrüstung und sorgt für deren Beseitigung.

Beteiligt sich an der Erstellung von Kalenderplänen und Programmen für Inbetriebnahmearbeiten, an der Entwicklung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur Sicherheit, zur Betriebshygiene und zum Brandschutz bei Inbetriebnahmearbeiten, an der Abnahme von Geräten nach Prüfungen durch den Montagebetrieb.

Verbindet Geräte, registriert die notwendigen Eigenschaften und Parameter und verarbeitet die erhaltenen Ergebnisse.

Beteiligt sich an der Durchführung der notwendigen Berechnungen sowie an der Prüfung und Einstellung der Geräte im Leerlauf, unter Last und bei umfassenden Tests.

Erstellt Gesetze in den von der aktuellen Form festgelegten Formen Regulierungsdokumente, Angabe des Umfangs der durchgeführten Inbetriebnahmearbeiten.

3. RECHTE

Der Einstell- und Prüftechniker hat das Recht:

3.1. Von der Leitung der Organisation verlangen, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten Unterstützung leistet.

3.2. Verbessere deine Fähigkeiten.

3.3. Machen Sie sich mit Entscheidungsentwürfen der Leitung der Organisation bezüglich ihrer Aktivitäten vertraut.

3.4. Reichen Sie Vorschläge zu Themen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit zur Prüfung durch Ihren direkten Vorgesetzten ein.

3.5. Erhalten Sie von den Mitarbeitern der Organisation die Informationen, die zur Durchführung ihrer Aktivitäten erforderlich sind.

4. VERANTWORTUNG

Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker ist verantwortlich für:

4.1. Bei Nichteinhaltung bzw unsachgemäße Ausführung ihre in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Aufgaben – im Einklang mit der geltenden Arbeitsgesetzgebung.

4.2. Für Straftaten, die während der Dauer ihrer Tätigkeit begangen wurden – gemäß der geltenden Zivil-, Verwaltungs- und Strafgesetzgebung.

4.3. Für die Verursachung von Sachschäden – gemäß der geltenden Gesetzgebung.

5. ARBEITSBEDINGUNGEN

5.1. Der Arbeitsplan des Einrichtungs- und Prüftechnikers richtet sich nach den in der Organisation festgelegten internen Arbeitsvorschriften.

5.2. Aufgrund der Produktionserfordernisse ist der Einrichtungs- und Prüftechniker auf Geschäftsreisen (auch vor Ort) angewiesen.

5.3. Gemäß _______________ bewertet der Arbeitgeber die Leistung des Einrichtungs- und Prüftechnikers. Das Maßnahmenpaket zur Wirksamkeitsbeurteilung wurde vom __________ genehmigt und umfasst:

- _______________________________;

- _______________________________.

6. UNTERZEICHNUNGSRECHT

6.1. Zur Sicherstellung seiner Tätigkeit erhält der Einricht- und Prüftechniker das Recht, Dokumente zu Sachverhalten zu unterzeichnen, die in seinen Funktionsbereich fallen.

Die Stellenbeschreibung wurde auf Basis von _______________________ __________________________________________________________________________ erstellt. (Name, Nummer und Datum des Dokuments) Leiter der Struktureinheit _____________________________ _____________________ (Initialen, Nachname) (Unterschrift) „__“___________ ____ Einverstanden durch: Juristischer Dienst _____________________________ _____________________ (Initialen, Nachname) (Unterschrift) „__“___________ ____ C die Anweisungen lesen: (oder: die Anweisungen erhalten) _____________________________ _____________________ (Initialen, Nachname) (Unterschrift) „__“___________ ____ g.

0,1. Das Dokument tritt mit der Genehmigung in Kraft.

0,2. Dokumententwickler: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _.

0,3. Das Dokument wurde genehmigt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

0,4. Regelmäßige Kontrolle dieses Dokuments in Abständen von höchstens 3 Jahren durchgeführt werden.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Stelle „Inbetriebnahme- und Prüftechniker“ gehört zur Kategorie „Fachkräfte“.

1.2. Benötigte Qualifikationen- Inbetriebnahme- und Prüftechniker Kategorie I: einfach oder unvollständig Hochschulbildung relevante Studienrichtung (Bachelor oder Junior-Spezialist). Berufserfahrung als Inbetriebnahme- und Prüftechniker der Kategorie II – mindestens 1 Jahr. Einstell- und Prüftechniker der Kategorie II: Grund- oder unvollständige Hochschulausbildung in der entsprechenden Ausbildungsrichtung (Bachelor oder Fachkräftenachwuchs): für einen Bachelor keine Berufserfahrung erforderlich, für einen Fachkräftenachwuchs - Berufserfahrung im Beruf des Einstell- und Prüftechnikers - mindestens 2 Jahre. Einrichtungs- und Prüftechniker: unvollständige Hochschulausbildung im entsprechenden Ausbildungsbereich (Juniorfachkraft) ohne Anforderungen an Berufserfahrung.

1.3. Kennt und wendet in der Praxis an:
- methodische, regulatorische und andere Anleitungsmaterialien für Installations- und Inbetriebnahmearbeiten;
- Organisation der Inbetriebnahmearbeiten;
- Haupttechnische Merkmale, Merkmale kinematischer Diagramme und Konstruktionen von Einheiten und Elementen angepasster und getesteter Schaltkreise und Geräte;
- Methoden zur Messung von Parametern, Eigenschaften und Betriebsarten von Geräten;
- Regeln für die Verwendung von Messgeräten und Werkzeugen, Geräten;
- das Verfahren zur Inspektion der Ausrüstung, Methoden zur Feststellung von Mängeln;
- Regeln für die Ausarbeitung von Gesetzen und anderen technischen Unterlagen;
- Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und der Produktionsorganisation;
- Grundlagen des Arbeitsrechts.

1.4. Auf Anordnung der Organisation (Unternehmen/Institution) wird ein Einstell- und Prüftechniker auf die Stelle berufen und von der Stelle entlassen.

1.5. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker berichtet direkt an _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

1.6. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker überwacht die Arbeit von _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

1.7. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker wird während seiner Abwesenheit durch eine beauftragte Person ersetzt in der vorgeschriebenen Weise, der die entsprechenden Rechte erwirbt und für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten verantwortlich ist.

2. Merkmale der Arbeit, Aufgaben und berufliche Verantwortung

2.1. Führt unter Anleitung eines Inbetriebnahme- und Prüfingenieurs die Inbetriebnahme (Prüfung) verschiedener Arten von Geräten und Systemen (elektrische Geräte, technische Geräte, Lüftung usw.) durch.

2.2. Stellt die Übereinstimmung der technischen Eigenschaften der installierten Geräte und Installationsarbeiten mit der technischen und konstruktiven Dokumentation fest, erkennt Mängel an Arbeiten und Geräten und sorgt für deren Beseitigung.

2.3. Beteiligt sich an der Erstellung von Kalenderplänen und Programmen für Inbetriebnahmearbeiten, an der Entwicklung von Arbeitsschutz- und Brandschutzmaßnahmen während des Inbetriebnahmeprozesses, an der Abnahme von Geräten nach Tests durch den Installationsbetrieb.

2.4. Verbindet Geräte, registriert die notwendigen Eigenschaften und Parameter und verarbeitet die erhaltenen Ergebnisse.

2.5. Beteiligt sich an der Durchführung der notwendigen Berechnungen sowie an der Prüfung und Einstellung von Geräten im Leerlauf, unter Last und an komplexen Tests.

2.6. Erstellt Gesetze gemäß den in den geltenden Regulierungsdokumenten festgelegten Formularen und gibt darin den Umfang der durchgeführten Inbetriebnahmearbeiten an.

2.7. Kennt, versteht und wendet die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften an.

2.8. Kennt und erfüllt die Anforderungen der Vorschriften zum Arbeitsschutz und Umfeld, entspricht den Standards, Methoden und Techniken der sicheren Arbeitsausführung.

3. Rechte

3.1. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker hat das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten oder Nichtkonformitäten zu verhindern und zu beheben.

3.2. Der Einrichtungs- und Prüftechniker hat Anspruch auf alle gesetzlich vorgesehenen Sozialgarantien.

3.3. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker hat das Recht, bei der Durchführung seiner Arbeiten Hilfe anzufordern berufliche Verantwortung und Ausübung von Rechten.

3.4. Der Einrichtungs- und Prüftechniker hat das Recht, die Schaffung der für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und die Bereitstellung erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu verlangen notwendige Ausrüstung und Inventar.

3.5. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker hat das Recht, sich mit Entwurfsunterlagen seiner Tätigkeit vertraut zu machen.

3.6. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker hat das Recht, zur Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben und Führungsaufträge erforderliche Unterlagen, Materialien und Informationen anzufordern und zu erhalten.

3.7. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker hat das Recht, seine berufliche Qualifikation zu verbessern.

3.8. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker hat das Recht, alle im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Verstöße und Unstimmigkeiten zu melden und Vorschläge zu deren Beseitigung zu machen.

3.9. Der Einrichtungs- und Prüftechniker hat das Recht, sich mit den Dokumenten vertraut zu machen, die die Rechte und Pflichten der ausgeübten Position sowie die Kriterien zur Beurteilung der Qualität der Erfüllung seiner Aufgaben festlegen.

4. Verantwortung

4.1. Für die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung der ihm durch diese Stellenbeschreibung übertragenen Pflichten und (oder) Nichtnutzung der eingeräumten Rechte ist der Einricht- und Prüftechniker verantwortlich.

4.2. Der Einrichtungs- und Prüftechniker ist verantwortlich für die Nichteinhaltung der internen Arbeitsvorschriften, des Arbeitsschutzes, der Sicherheitsvorschriften, der Betriebshygiene und des Brandschutzes.

4.3. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker ist für die Offenlegung von Informationen über die Organisation (Unternehmen/Institution) im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen verantwortlich.

4.4. Der Einrichtungs- und Prüftechniker ist für die Nichteinhaltung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen interner Regulierungsdokumente der Organisation (Unternehmen/Institution) und gesetzlicher Anordnungen der Geschäftsführung verantwortlich.

4.5. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker haftet für im Rahmen seiner Tätigkeit begangene Straftaten im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung.

4.6. Der Einrichtungs- und Prüftechniker ist im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung dafür verantwortlich, der Organisation (Unternehmen/Institution) Sachschäden zuzufügen.

4.7. Der Inbetriebnahme- und Prüftechniker ist für die rechtswidrige Nutzung der erteilten behördlichen Befugnisse sowie für deren Missbrauch zu persönlichen Vorteilen verantwortlich.

Amtliche Verpflichtungen. Führt unter Anleitung eines Inbetriebnahme- und Prüfingenieurs die Inbetriebnahme (Prüfung) verschiedener Arten von Geräten und Systemen (elektrische Geräte, technische Geräte, Lüftung usw.) durch. Stellt die Übereinstimmung der technischen Eigenschaften der installierten Geräte und Installationsarbeiten mit der technischen und konstruktiven Dokumentation fest, identifiziert Mängel an Arbeiten und Geräten und sorgt für deren Beseitigung. Beteiligt sich an der Erstellung von Kalenderplänen und Programmen für Inbetriebnahmearbeiten, an der Entwicklung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur Sicherheit, zur Betriebshygiene und zum Brandschutz bei Inbetriebnahmearbeiten, an der Abnahme von Geräten nach Prüfungen durch den Montagebetrieb. Verbindet Geräte, registriert die notwendigen Eigenschaften und Parameter und verarbeitet die erhaltenen Ergebnisse. Beteiligt sich an der Durchführung der notwendigen Berechnungen sowie an der Prüfung und Einstellung der Geräte im Leerlauf, unter Last und bei umfassenden Tests. Erstellt Rechtsakte in den in den geltenden Regulierungsdokumenten festgelegten Formen und gibt darin den Umfang der durchgeführten Inbetriebnahmearbeiten an.

Muss wissen: regulatorische, methodische und andere Anleitungsmaterialien für Installations- und Inbetriebnahmearbeiten; Organisation von Inbetriebnahmearbeiten; Haupttechnische Merkmale, Merkmale kinematischer Diagramme und Konstruktionen von Einheiten und Elementen von Systemen und Geräten, die eingestellt und getestet werden; Methoden zur Messung von Parametern, Eigenschaften und Betriebsarten von Geräten; Regeln für den Einsatz von Messgeräten und Werkzeugen, Geräten; das Verfahren zur Inspektion der Ausrüstung, Methoden zur Erkennung ihrer Mängel; Regeln für die Erstellung von Gesetzen und anderen technischen Dokumentationen; Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und der Produktionsorganisation; Grundlagen des Arbeitsrechts; Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheit, der Betriebshygiene und des Brandschutzes.

Benötigte Qualifikationen.

4. Kategorie – Einrichtungs- und Prüftechniker: sekundäre berufliche (technische) Ausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung.

5 - 6 Kategorien - Inbetriebnahme- und Prüftechniker der Kategorie II, mittlere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Techniker oder andere Positionen, die von Fachkräften mit mittlerer beruflicher Ausbildung besetzt werden, mindestens 2 Jahre.

7 - 8 Kategorien - Inbetriebnahme- und Prüftechniker der Kategorie I: mittlere berufliche (technische) Ausbildung und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als Techniker der Kategorie II.

Qualifikationsverzeichnis für Positionen von Führungskräften, Fachkräften und anderen Mitarbeitern
Genehmigt durch Beschluss des Arbeitsministeriums der Russischen Föderation vom 21. August 1998 N 37
(in der geänderten Fassung:
Entscheidungen des Arbeitsministeriums der Russischen Föderation vom 21.01.2000 N 7, vom 04.08.2000 N 57, vom 20.04.2001 N 35, vom 31.05.2002 N 38, vom 20.06.2002 N 44, vom 28.07. 2003 N 59, vom 12.11.2003 N 75,
Verordnungen des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 25. Juli 2005 N 461, vom 7. November 2006 N 749, vom 17. September 2007 N 605, vom 29. April 2008 N 200)

Vorherige

Abschnitt I. Branchenweit Qualifikationsmerkmale Positionen von Arbeitnehmern, die in Unternehmen, Institutionen und Organisationen beschäftigt sind

2. Fachpositionen

Inbetriebnahme- und Prüftechniker

Amtliche Verpflichtungen. Führt unter Anleitung eines Inbetriebnahme- und Prüfingenieurs die Inbetriebnahme (Prüfung) verschiedener Arten von Geräten und Systemen (elektrische Geräte, technische Geräte, Lüftung usw.) durch. Stellt die Übereinstimmung der technischen Eigenschaften der installierten Geräte und Installationsarbeiten mit der technischen und konstruktiven Dokumentation fest, identifiziert Mängel an Arbeiten und Geräten und sorgt für deren Beseitigung. Beteiligt sich an der Erstellung von Kalenderplänen und Programmen für Inbetriebnahmearbeiten, an der Entwicklung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur Sicherheit, zur Betriebshygiene und zum Brandschutz bei Inbetriebnahmearbeiten, an der Abnahme von Geräten nach Prüfungen durch den Montagebetrieb. Verbindet Geräte, registriert die notwendigen Eigenschaften und Parameter und verarbeitet die erhaltenen Ergebnisse. Beteiligt sich an der Durchführung der notwendigen Berechnungen sowie an der Prüfung und Einstellung der Geräte im Leerlauf, unter Last und bei umfassenden Tests. Erstellt Rechtsakte in den in den geltenden Regulierungsdokumenten festgelegten Formen und gibt darin den Umfang der durchgeführten Inbetriebnahmearbeiten an.

Muss wissen: regulatorische, methodische und andere Anleitungsmaterialien für Installations- und Inbetriebnahmearbeiten; Organisation von Inbetriebnahmearbeiten; Haupttechnische Merkmale, Merkmale kinematischer Diagramme und Konstruktionen von Einheiten und Elementen von Systemen und Geräten, die eingestellt und getestet werden; Methoden zur Messung von Parametern, Eigenschaften und Betriebsarten von Geräten; Regeln für den Einsatz von Messgeräten und Werkzeugen, Geräten; das Verfahren zur Inspektion der Ausrüstung, Methoden zur Erkennung ihrer Mängel; Regeln für die Erstellung von Gesetzen und anderen technischen Dokumentationen; Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und der Produktionsorganisation; Grundlagen des Arbeitsrechts; Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheit, der Betriebshygiene und des Brandschutzes.

Benötigte Qualifikationen.

Installations- und Prüftechniker der Kategorie I: mittlere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Techniker der Kategorie II von mindestens 2 Jahren.

Installations- und Prüftechniker der Kategorie II: mittlere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Techniker oder andere Positionen, die von Fachkräften mit mittlerer beruflicher Ausbildung besetzt werden, mindestens 2 Jahre.

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